In der Satzung ist der Ehrenrat im
§5 - Besondere Gremien unter b) genannt.
weiterlesen
...
Er besteht aus einem
Vorsitzenden und 2 bis 3 Beisitzern. Er ist zuständig für die
Schlichtung von Streitigkeiten, ehrenrührigem oder vereinsschädigendem
Verhalten von SR, Mandatsträgern und Mitgliedern, wenn Interessen oder
Belange des SV tangiert sind und kein Ehrengerichtsverfahren beim BDRG
eingeleitet oder anhängig ist. Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des
erweiterten Hauptvorstandes. Der Ehrenrat soll durch mündliche oder
schriftliche Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt klären und eine
gütliche Einigung anstreben. Er kann eine Missbilligung oder einen
Verweis, ggf. mit Auflagen, aussprechen (z.B. Ausstellungsverbot bei
Sonderschauen des SV usw.). Beschlussfassungen sind den Betroffenen
schriftlich mitzuteilen. Die Berufung des Ehrenrates erfolgt jeweils für
3 Jahre durch den erweiterten Hauptvorstand und kann wiederholt
bestätigt werden. |