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Satzung des Sondervereins der Strassertaubenzüchter von 1907

hier ist der Text als PDF-Fassung

 

Diese Satzung hat für den Hauptverein und die Bezirke gleichermaßen Gültigkeit.

Für Mitglieder unter 18 Jahren gilt die Jugendordnung des BDRG.

 

§1

Name, Sitz, Gründungsjahr, Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen:

 

Sonderverein der Strassertaubenzüchter von 1907

 

und hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden. Er wurde 1907 anlässlich der Junggeflügelschau in Hannover unter der Bezeichnung „Vereinigung Deutscher Strassertaubenzüchter“ unter dem Vorsitz von Otto Giesecke gegründet und wurde bis 1945 unter dieser Bezeichnung geführt.

Nach dem Krieg organisierten sich die westdeutschen Züchter zunächst in die drei regionalen Bezirke Oberfranken, Hessen und Nord-West-Deutschland.

 

Anlässlich der Nationalen Rassegeflügelschau in Köln 1955 erfolgte der Zusammenschluss unter der Bezeichnung „Hauptverein Deutscher Strassertaubenzüchter“. Warum diese Namensgebung in den Folgejahren offiziell kaum Verwendung fand ist nicht zweifelsfrei dokumentiert.

In Ostdeutschland übernahm Otto Giesecke nach 1945 wieder den Vorsitz, des neu als Spezial-Zucht-Gemeinschaft (SZG) bezeichneten Spezialvereins.

 

Nach der Wiedervereinigung erfolgte 1990 der Zusammenschluss. Seitdem ist der SV als „Sonderverein der Strassertaubenzüchter von 1907“ beim VDT unter der Mitgliedsnummer 053 registriert.

 

Der SV ist in 13 Bezirke unterteilt:

Bezirk 1 - Franken;

Bezirk 2 - Nord;

Bezirk 3 - Hessen;

Bezirk 4 - Südwest;

Bezirk 5 - Südbayern;

Bezirk 7 - Oberpfalz;

Bezirk 8 - Nord-Ost;

Bezirk 9 - Donau/Lech;

Bezirk 10 - Sachsen;

Bezirk 11 - Thüringen;

Bezirk 12 - Sachsen-Anhalt;

Bezirk 13 - Zeitz;

Bezirk 14 - Schleswig-Holstein/Hamburg.

 

Ausländische Mitglieder werden von dem ihnen am nächsten liegenden Bezirk betreut.

Als Geschäftsjahr gilt: 1. Nov. bis 31. Okt. des folgenden Jahres.

 

§2

Aufgaben des SV

 

Sinn und Zweck des SV ist die Zusammenfassung aller Strasser-taubenzüchter zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung mit, nach dem Standard gültigen und vom SV auf die einzelnen Farbenschläge spezialisierten Bewertungs-richtlinien sowie die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Strassertaubenzucht. Ferner ist der SV für die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung verantwortlich. Die PR-Schulung durch die PR-Vereinigungen bleibt hiervon unberührt.

Er fördert insbesondere die Wettbewerbe durch Veranstaltungen von Sonderschauen und jährlich einer Hauptsonderschau.

Außerdem gehört hierzu die Unterrichtung der Mitglieder auf dem Gebiet der Strassertaubenzucht durch Wort-, Schrift- sowie Anschauungs- und Bildmaterial, insbesondere im Rahmen von Rundschreiben und Berichten in den Fachzeitschriften oder im jährlichen Strasserjournal, als offizielle Bekanntmachungsorgane.

 

§3

Mitgliedschaft

 

Mitglied des SV kann jeder Züchter, Halter und Freund der Strassertauben werden, der einem Ortsverein oder regionalen Verein angehört, in Deutschland oder Ausland wohnt und unbescholten sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag beim Bezirksvorstand erforderlich. Nach der Aufnahme ist die Mitgliedschaft in weiteren Bezirken möglich.

 

Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Über die Aufnahme entscheiden die Bezirksversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vereinsaustritt muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden.

Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Auflösung des betreffenden Bezirks, Tod oder wenn die Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt wird. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen und können sich nicht mehr auf die Satzung des SV’s berufen. Sie sind jedoch zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für das laufende Jahr und evtl. rückständiger sonstiger Leistungen an den SV verpflichtet. Ob von einem Bezirk ausgeschlossene Mitglieder auch Mitglieder eines anderen bleiben oder werden können, entscheidet die erweiterte HV-Vorstandssitzung auf Antrag.

Wenn das Mitglied gegen die Interessen des SV in gröblicher Weise verstößt, ein unehrenhaftes und dem Ansehen des Sondervereins und seiner Mitglieder schädigendes Verhalten zeigt, kann der HV- Vorstand oder Bezirksvorstand für seinen zuständigen Bezirk ein Ausschlussverfahren einleiten.

Die Begründung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der dagegen innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.

Nach der Anhörung des Betroffenen kann der Ausschluss dann auf Antrag des HV- oder Bezirksvorstandes bei der JHV mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Mit dem Ausschluss werden auch alle, vom SV der Strassertauben, ausgesprochenen Ehrungen aberkannt.

Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Mandat oder eine Mitgliedschaft ist nicht rücknehmbar. Die erneute Mitgliedschaft zählt ab Wiedereintritt in den Verein.

 


 

 

§4

Der Vorstand des SV

 

a) Hauptvorstand

 

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- 1. Schriftführer und dessen Stellvertreter

- 1. Kassierer und dessen Stellvertreter

- Zuchtwart

- der (die) Ehrenvorsitzende (n)

 

b) Erweiterte Vorstandschaft

 

Vorsitzende der Bezirke als Beisitzer, dem Jugendleiter soweit sie nicht bereits eines der angeführten Ämter bekleiden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet.

In folgender Reihenfolge wird gewählt:

 

1. Jahr: 1. Vorsitzender, 2. Schriftführer

2. Jahr: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer

3. Jahr: 1. Kassierer, Zuchtwart, Jugendleiter

 

Wahlordnung

 

a.) Die Durchführung einer jeden Wahl obliegt dem 1. Vorsitzenden. Steht dieser selbst zur Wahl übernimmt für diesen Tagungsordnungspunkt der zweite Vorsitzende die Versammlungsleitung. Alternativ kann auch ein Wahlleiter mit zwei Helfern von der Versammlung gewählt werden. Die Helfer fungieren auch als „Stimmenzähler“.

 

b.) Wählbar ist jedes Mitglied des SV, das anwesend ist oder seine schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat.

 

c.) Die Vorstandswahlen werden auf Delegiertenbasis durchgeführt. Die Verteilung erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:

         Je angefangene 20 Mitglieder eines Bezirkes eine Stimme (maßgebend ist der Stand am 31.10. des Vorjahres, nach der          Meldung an den VDT).

 

d.) Weiterhin hat jeder Bezirksvorsitzende und jedes Mitglied des HV-Vorstandes 1 Stimme. Stimmen der HV-Vorstandsmitglieder sind schriftlich, innerhalb des HV-Vorstandes übertragbar, die der Bezirksvorsitzenden sind übertragbar.

Bezirksvorsitzende, die gleichzeitig Vorstandsmitglied im HV sind, haben insgesamt nur eine Stimme. Die Stimmen der Bezirke werden von den Bezirksversammlungen auf Delegierte übertragen.

Sind für die Anzahl der Stimmen nicht genug Delegierte anwesend, dann können die Stimmen schriftlich übertragen oder gebündelt werden. Stimmberechtigt sind nur die Bezirke, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

 

e.) Kommt mehr als ein Wahlvorschlag zustande, so wird grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt. Entsprechend wird die Wahl in den Bezirken durchgeführt. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied auch bei nur einem Kandidaten eine geheime Wahl, so ist diese durchzuführen.

 

f.)   Vor der Abstimmung hat jeder Kandidat die Möglichkeit, im zeitlichen Rahmen von maximal 5 Minuten, seine Kandidatur zu begründen.

 

 

g.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird in ein anderes Vorstandsamt gewählt, so ist für die Restzeit von der Jahreshauptversammlung bis zur turnusmäßigen Wahl eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

 

h.) Kommt ein Vorstandsmitglied seinen von der Satzung auferlegten Pflichten nicht nach, kann der Hauptvorstand einen Antrag zu dessen Abwahl an die JHV stellen. Dem muss eine Anhörung des Betroffenen im Hauptvorstand vorausgegangen sein.

 


 

 

§5

Besondere Gremien

 

Der Hauptvorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Aufgabenteilung bilden. Zurzeit sind das:

 

a) Zuchtausschuss

b) Ehrenrat

 

§6

Aufgabenteilung im HV

 

1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende vertritt den Sonderverein der Strassertaubenzüchter innerhalb des BDRG sowie des VDT nach innen und außen. Ihm obliegen insbesondere:

a.) Die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aus der Satzung und den Beschlüssen der JHV bzw. den Vorstandssitzungen erwachsen.

b.) Die Einberufung und Leitung der Vorstandsitzungen und der JHV.

c.) Die Koordination und Überwachung der Arbeit innerhalb des HV sowie die Zusammenarbeit mit den Bezirken.

d.) Die Abgabe eines Jahresberichtes bei der JHV.

e.) Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an den 2. Vorsitzenden oder andere Mitglieder der Vorstandschaft (incl. erweiterter Vorstandschaft) delegieren.

 

2. Vorsitzender

Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden hat er dessen Aufgaben zu übernehmen. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und gestaltet die Arbeit des SV verantwortlich mit.

 

1. Schriftführer

a.) Nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter führt er den Schriftwechsel des HV.

b.) Er ist für die Einladung zu den Vorstandssitzungen, zur JHV und evtl. weiteren Aktivitäten verantwortlich. Die Termine sowie die Inhalte der Tagesordnung werden mit dem 1. Vorsitzenden abgestimmt.

c.) Er fertigt bei den Versammlungen, Vorstandssitzungen, SR- Schulungen und der JHV die Protokolle an. Die Protokolle sind die inhaltlichen Zusammenfassungen der jeweiligen Veranstaltung. Diese sind dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen zur Einsicht vorzulegen. Anschließend erfolgt durch den 1. Schriftführer der Versand, sodass die Protokolle spätesten 6 Wochen nach der Veranstaltung jedem Mitglied des HV- Vorstandes und den Bezirksvorsitzenden vorliegen.

d.) Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei verantwortlich. Sie ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und dem VDT und dem 1. HV-Kassierer zur Verfügung zu stellen.

e.) Er verschickt Geburtstagskarten im Namen des SV.

f.)   Er kann dem 2. Schriftführer Aufgaben übertragen (z.B. Protokollführung von Sitzungen usw.).

g.) Er ist 1. Vertreter der Vorsitzenden.

 

2. Schriftführer

a.    Bei Verhinderung des 1. Schriftführers sind dessen Aufgaben zu übernehmen.

b.    Es können ihm Aufgaben vom 1. Schriftführer übertragen werden.

c.     Er führt ein Liste zu den Beschlüssen des SV’s und hält diese ständig aktuell.

d.    Ist verantwortlich für die Pflege der Chronik

 

1. Kassierer

a.    Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte entsprechend der gefassten Beschlüsse,

b.    Entgegennahme der Veränderungsmeldungen der Bezirke über den 1. Schriftführer und pünktliche Zahlung der Beiträge sowie Meldung an den VDT.

c.     Das Leisten von Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden nach vorgelegten Rechnungen oder Belegen. Überweisung von Preisgeldern für die angemeldeten Sonderschauen.

d.    Erstellen des Kassenabschlusses und diesen den Kassenprüfern zur Revision vorzulegen. Diese haben nach der Prüfung einen Bericht anzufertigen und der JHV vorzutragen.

e.    Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung, vorrangig aus dem Pool der Bezirks-Kassierer, für ein Jahr im Voraus, gewählt (möglichst aus zwei Bezirken).

f.      Abgabe eines Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäfts-jahr zur JHV.

g.    ordnungsgemäße Rechnungsstellung an die Bezirkskassierer (Infoheft, evtl. Kalender usw.)

h.    Er ist 2. Vertreter der Vorsitzenden.

 


 

 

2. Kassierer

a)    Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer während dessen Abwesenheit.

b)    gemeinsame Vorbereitung des Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr zur JHV mit dem 1. Kassierer

c)    Es können ihm Aufgaben des 1. Kassierers übertragen werden (z.B. Kassieren am Info-Stand usw.).

 

Zuchtwart

a.    Er hat für eine einheitliche Zuchtausrichtung zu sorgen. Die Bewertungsrichtlinien sind so vorzugeben, dass unter Berücksichtigung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Fortbestand der Strasser auch für künftige Generationen gesichert ist.

b.    Er ist mit Unterstützung des Zuchtausschusses für die Schulung der Sonderrichter und der SR Anwärter verantwortlich.

c.     Er ist maßgebend für die Koordinierung von zuchtstandbezogenen Berichten in der Presse.

d.    Vorschläge für den geplanten Einsatz von Sonderrichtern und Obmännern sind mit dem Zuchtausschuss durchzusprechen.

e.    Die endgültige Benennung der Sonderrichter und SR-Anwärter für die Hauptschau sowie für die vom SV gemeldeten Sonderschauen (Deutsche Junggeflügelschau Hannover, Nationale Rassegeflügelschau, Lipsia, VDT-Schau) erfolgt durch den Zuchtwart und erfordert die Zustimmung des HV-Vorsitzenden.

f.      Um auf den Bundesschauen den Sonderrichtereinsatz zu gewährleisten, sollte jeweils ein Ersatzrichter verpflichtet werden.

g.    Er übernimmt die Einteilung der SR mit Abstimmung des 1. Vorsitzenden für die Hauptschau. Dabei sind die besonderen Stärken der SR zu berücksichtigen und diese möglichst in den Farbenschlägen einzusetzen, mit denen sie besonders vertraut sind.

h.    Er wird bei der Hauptschau als einer von zwei Obmännern eingesetzt und bleibt ohne zusätzlichen Bewertungsauftrag.

i.       Er übernimmt die Leitung und Koordination des Zuchtausschusses.

j.       Er kann Arbeiten an Mitglieder des Zuchtausschusses übertragen.

 

Alle bis hierher genannten Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand sowie in der Mitgliederversammlung.

 


 

 

Zuchtausschuss

a.    Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem HV-Zuchtwart, dem HV-Vorsitzenden sowie drei weiteren fachkompetenten und erfahrenen Züchtern oder SR zusammen. Dabei sollte mindestens ein "Nichtsonderrichter' dazugehören. Der Zuchtausschuss unterstützt den Zuchtwart in seiner Tätigkeit.

b.    Der 1. Vorsitzende, der Zuchtwart und die drei weiteren fachkompetenten Züchter / Sonderrichter sind fester Bestandteil des Zuchtausschusses und werden vom Hauptvorstand bestimmt. Die Berufung erfolgt ein Jahr nach der turnusmäßigen Wahl des Zuchtwartes, gilt für 3 Jahre und kann mehrmals bestätigt werden.

c.     Der Zuchtwart fertigt in Verbindung mit dem Zuchtausschuss einen ausführlichen Bericht über die alljährliche Hauptsonderschau und sendet diesen zur inhaltlichen Abstimmung an den HV-Vorsitzenden sowie an die Fachpresse zur Veröffentlichung.

d.    Der Zuchtausschuss ist in Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart verantwortlich für eine einheitliche Bewertungs- und Zuchtausrichtung. Standardangelegenheiten und die Organisation der Sonderrichter- und Anwärterschulungen.

e.    Er ist für die Errechnung der Zuchtpreise (Strasserchampion) bei der Hauptsonderschau verantwortlich.

f.      Die Überprüfung der „Champion“ - Tiere auf „eigene Zucht“ wird von einem Mitglied des Zuchtausschusses übernommen. Hierfür ist der Ringnachweis vom Züchter auf der Schau vorzulegen oder spätestens innerhalb von 4 Wochen nachzureichen.

 

Ehrenrat

Er besteht aus einem Vorsitzenden und 2 bis 3 Beisitzern. Er ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten von SR, Mandatsträgern und Mitgliedern, wenn Interessen oder Belange des SV tangiert sind und kein Ehrengerichtsverfahren beim BDRG eingeleitet oder anhängig ist. Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des erweiterten Hauptvorstandes. Der Ehrenrat soll durch mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt klären und eine gütliche Einigung anstreben. Er kann eine Missbilligung oder einen Verweis, ggf. mit Auflagen, aussprechen (z.B. Ausstellungsverbot bei Sonderschauen des SV usw.). Beschlussfassungen sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Die Berufung des Ehrenrates erfolgt, im Jahr der turnusmäßigen Wahl des 1. Vorsitzenden, jeweils für 3 Jahre durch den erweiterten Hauptvorstand und kann wiederholt bestätigt werden.


 

 

Beisitzer

Die Beisitzer setzen sich aus den jeweiligen Bezirksvorsitzenden zusammen und nehmen folgende Aufgaben wahr:

 

a.    Sie stellen das Bindeglied zwischen den Bezirken und dem Hauptvorstand dar.

b.    Sie liefern die Berichterstattung aus den Bezirken für das Infoheft. Dieser Bericht ist schriftlich (Dateiform) bis zum 15.01. eines jeden Jahres an den 1. Vorsitzenden zu senden.

c.     Sie tragen die Verantwortung für eine termingerechte Veränderungsmeldung (Eintritte, Austritte, Todesfälle usw.) bis spätestens 5 Tage vor Ende des Geschäftsjahres.

d.    Sie stellen die Protokolle der Bezirksversammlungen dem 1. Vorsitzenden des HV als Information zur Verfügung.

e.    Ein Beisitzer kann aus zwingenden Gründen seine Aufgaben und Tätigkeiten durch einen Stellvertreter wahrnehmen lassen.

f.      Rundschreiben der Bezirke sind dem HV-Vorsitzenden zur Kenntnis zu geben.

g.    Der Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt und gehört zum erweiterten Vorstand im HV. Er ist Ansprechpartner für die Jungzüchter in allen Bezirken und speziell auf der Hauptschau. Besondere Maßnahmen sind mit dem HV- Vorsitzenden abzusprechen. Mit welchen Aufgaben ein eventueller Bezirks- Jugendleiter betraut wird, entscheiden die Bezirke eigenständig.

h.    Um die Geschichte des Sondervereins und die züchterische Entwicklung der Strassertauben auch für spätere Generationen zugänglich zu machen und zu dokumentieren wird eine Chronik fortlaufend geführt. Diese Aufgabe wird einem SV Mitglied durch den Hauptvorstand übertragen.

i.       Die Organisation, Pflege und Aktualisierung der Internetseite des Sondervereins liegt im Verantwortungsbereich des 1. Vorsitzenden, der diese Aufgabe in Abstimmung mit dem erweiterten Hauptvorstand einem Mitglied des SV übertragen kann.

 

§7

Das oberste Organ

 

Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins, die über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hat. Sie muss jährlich einmal einberufen werden.


 

 

Der Beschlussfassung der JHV sind insbesondere vorbehalten:

 

·       Vorstandswahlen, Wahl der Kassenprüfer, evtl. Ergänzungswahlen

·       Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,

·       Bericht der Kassenprüfer

·       Genehmigung der Protokolle vom abgelaufenen Geschäftsjahr

·       Entlastung des Vorstandes,

·       Beitragsfestsetzung für die Bezirke an den HV,

·       Vergabe der Haupt-Sonder-Schau (nach Möglichkeit jährlich wechselnd an die Bezirke),

·       Anträge,

·       Bildung neuer Bezirke,

·       Satzungsänderung,

·       Auflösung des SV.

Alle Beschlüsse werden in offener Wahl mit einfacher Mehrheit durch die Delegierten gefasst, sofern nicht satzungsmäßige Festlegungen etwas anderes bestimmen oder ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl fordert.

Zur JHV wird vom Vorstand über die Bezirksvorsitzenden bis spätestens zum 30.08. eingeladen. Damit wird den Mitgliedern der Bezirke die Gelegenheit gegeben, sich auf den Herbstversammlungen über die aufgerufenen Tagesordnungspunkte zu informieren, oder über eventuelle Anträge an die JHV des Hauptvereins abzustimmen.

 

Anträge, die bei der JHV behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim HV- Vorsitzenden vorliegen.

 

§8

Die Bezirke

 

Die Mitglieder sind zur besseren Betreuung gebietsweise zusammengefasst. Der Hauptverein hat keine Einzelmitglieder. Die Bezirke führen die Bezeichnungen: "SV der Strassertaubenzüchter" und erhalten dazu eine Bezeichnung und eine Nummer, z.B. "Bezirk 1 - Franken". Das Eigenleben der Bezirke bleibt gewahrt, sie haben ihren eigenen Vorstand und eine eigene Kassenführung. Über die Bildung neuer Bezirke entscheidet die JHV des HV auf Antrag von mindestens 50 Züchtern mit 2/3 Mehrheit. Innerhalb jedes Bezirkes soll alljährlich mindestens eine Versammlung und eine Sonderschau durchgeführt werden.

Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:

·       Vorstandswahlen, Wahl der Kassenprüfer

·       Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

·       Entlastung des Vorstandes,

·       Festlegung der Bezirkssonderschau,

·       Anträge,

·       Wahl der Delegierten zur JHV

 

Ob für den Bezirksvorstand Beisitzer gewählt oder bestimmt werden, ist die alleinige Entscheidung der Bezirke.

Die Bezirke führen an den HV jährlich bis zum 30.04. den von der JHV festgelegten Beitrag je Mitglied ab. Die Höhe des Mitgliederbeitrages im Bezirk bzw. die Forderung einer Aufnahmegebühr ist den Bezirken freigestellt. Die organisatorische Durchführung der Bezirks-Sonderschau sowie die Verpflichtung der Sonderrichter obliegen den Bezirken. Die Auflösung eines Bezirkes kann nur in der Bezirks-Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

§9

Hauptsonderschau und Sonderschauen

 

Die Hauptsonderschau wird auf Antrag auf der Jahreshauptversammlung des Sondervereins der Strassertaubenzüchter vergeben.

Die Vergabe erfolgt möglichst wechselweise an die Bezirke und möglichst im jährlichen Rhythmus wechselnd in die nördlichen oder südlichen Regionen unseres Landes. Mit Süddeutschland – Pfarrkirchen/Bayern im Jahr 2022 beginnend.

Verantwortlich für die Durchführung und den Ablauf der Schau ist der Veranstalter, in Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk, dem HV- Vorsitzenden und dem HV- Zuchtwart.

Die Durchführung der Strasserhauptschau erfolgt gemäß den AAB des BDRG und den Sonderbestimmungen des SV der Strassertauben (siehe Anhang 1 zur Satzung: Vergabekriterien / -regel für künftige Hauptschauen.

Sie hat Terminschutz gegenüber den Sonderschauen der Bezirke und Werbeschauen für Strassertauben innerhalb Deutschlands. Ausstellungsort und –termin sollten möglichst zwei Jahre, im Idealfall drei Jahre, im Voraus festgelegt werden.

Der Hauptverein ist Auftraggeber für die Durchführung der Hauptschau und hat bei einem eventuellen Klärungsbedarf das endgültige Entscheidungsrecht.

 

Es sollten vorrangig nur Sonderrichter und im Bedarfsfall Sonderrichteranwärter des SV der Strassertaubenzüchter zur Bewertung eingesetzt werden. Die Verpflichtung hat zeitnah zu erfolgen. Auf der Hauptsonderschau kommen zwei Obmänner zum Einsatz. Sind beide Obmänner im gleichen Farbenschlag Aussteller, wird ein dritter Obmann eingesetzt.

Als einer der Obmänner fungiert vorrangig der Zuchtwart. Den zweiten (evtl. dritten) Obmann bestimmt der Zuchtwart, in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden, aus den Zuchtausschussmitgliedern.

Auf der Hauptschau dürfen Preisrichter auch gleichzeitig Aussteller sein.

Voraussetzung für das Ausstellen auf der Hauptschau ist die Mitgliedschaft im SV. Strasserzüchter aus dem Ausland, die auf der Hauptschau ausstellen möchten, müssen mindestens in einem der 13 Bezirke des SV Strassertauben Mitglied sein. Ausgenommen sind angeschlossenen Hauptsonderschauen. Ob Nichtmitglieder auf der Bezirksschau ausstellen dürfen, entscheiden die Bezirke eigenständig.

Die auf den Großschauen amtierenden Preisrichter sollten nicht gleichzeitig Aussteller sein. Nur wenn durch einen kurzfristigen Ausfall eines Preisrichters eine Ausnahmesituation entsteht, ist in Absprache zwischen dem Ausstellungsleiter, dem HV- Vorsitzenden und dem HV- Zuchtwart eine praktikable Lösung zu suchen.

Die für die Hauptschau vom Hauptverein, den Bezirken, Ausstellern und Gönnern gestifteten Geldbeträge, die als SE (Sonder-Ehrenpreis), SZ (Sonder-Zuschlagspreis) und „Großer Preis“ ausgewiesen sind, müssen zu 100% in gleicher Höhe und auf derselben Schau vergeben werden.

Diese Gelder dürfen nicht zur Finanzierung der Schau eingesetzt werden.

Weitere finanzielle Zuwendungen an die Schauleitung, die nicht zweckgebunden für die Preisvergabe gestiftet wurden, stehen dem Veranstalter frei zur Verfügung.

 

§10

Ernennung zum Sonderrichter /

Ernennungs- und Aberkennungsverfahren

 

1. Antragsvoraussetzungen sind:

a.    Die Mitgliedschaft im SV der Strassertaubenzüchter

b.    Die Erfüllung der jeweils gültigen Bedingungen des VDRP (Verein Deutscher Rassegeflügel-Preisrichter)

c.     die Teilnahme und aktive Mitarbeit an den SR-Arbeitstagungen des HV

d.    eine erfolgreiche Richterarbeit auf 1 bis 2 Hauptsonderschauen sowie auf mindestens drei Bezirksschauen in verschiedenen Farbenschlägen

 

2. Antragsberechtigt sind:

a.    der zuständige Bezirk

b.    der HV-Zuchtwart

Der Antrag ist an den HV-Vorsitzenden oder HV-Zuchtwart zu richten.

 

3. Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung.

 

4. Der SR-Anwärter hat folgende Prüfungsarbeiten abzulegen:

a.    Beantwortung eines Fragenkatalogs

b.    ein Bewertungsauftrag auf einer Hauptschau von ca. 80 Strassertauben in möglichst vielen Farbenschlägen.

Den Bewertungsauftrag legt der HV-Zuchtwart oder im Falle einer Verhinderung einer der amtierenden Obmänner fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Fragenkatalog mindestens zu 80 % richtig beantwortet ist und der Bewertungsauftrag keine wesentlichen fachlichen Fehler aufweist. Die Überprüfung der Arbeiten des SR-Anwärters erfolgt durch den HV- Zuchtwart und mindestens einem Mitglied des Zuchtausschusses. Ist der HV-Zuchtwart verhindert, dann übernehmen mindestens zwei Mitglieder des Zuchtaus-schusses diese Aufgabe, die zuvor vom HV- Zuchtwart bzw. vom HV-Vorsitzenden bestimmt wurden.

Der SR-Anwärter ist für den Fall, dass seine Prüfungsarbeit als nicht bestanden bewertet werden soll, zu hören. Er hat das Recht, seine Antworten und Kritikgestaltung einschließlich Notenfindung zu erläutern.

 

5. Eine nicht bestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.

 

6. Die Zulassung als Sonderrichter erfolgt durch Beschlussfassung des HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

 

7. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt auf der Jahres-hauptversammlung des Hauptvereins. Der HV-Vorsitzende teilt diesen Beschluss der zuständigen Preisrichtervereinigung mit.

 

8. Sonderrichter, die aus gesundheitlichen oder aus Altersgründen das Richteramt nicht mehr aktiv ausüben können, aber Mitglied im SV sind, behalten den Sonderrichterstatus.


 

 

Aberkennungsverfahren:

1.  Mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft im SV verliert ein Sonderrichter mit sofortiger Wirkung den Sonderrichterstatus des SV Strassertauben. Das Nichtmitglied hat kein Einspruchsrecht und muss nicht gehört werden. Nichtmitglieder können kein Sonderrichter werden oder bleiben.

2.  Hat ein Sonderrichter in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten nicht erfüllt, ignoriert die Bewertungsvorgaben des Zuchtwartes und Zuchtausschusses und bewertet nach seinen eigenen Vorstellungen vom Idealstrasser, verhält sich unkollegial oder äußert sich abfällig und rufschädigend gegen SR-Kollegen, fehlt mehrfach unentschuldigt bei den Richterschulungen des SV oder hat sich sonst ehrenrührig verhalten, dann kann die Sonderrichtereigenschaft aberkannt werden. Ausnahme ist §10 Punkt 8. Vor dem Aberkennungsbeschluß hat der Sonderrichter die Möglichkeit sich schriftlich oder persönlich beim HV- Vorstand zu den Anschuldigungen zu äußern. Die Aberkennung des SR-Status beschließt der HV-Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§11

Vergabe von Preisen

 

Für verstorbene Mitglieder, die sich in der Vorstandsarbeit außergewöhnliche Verdienste erworben haben, wird auf Beschluss des Hauptvorstandes unbefristet ein Gedächtnisband vergeben (zurzeit: Otto Giesecke, Ernst Franke, Fritz Tittelfitz und Herold Gagel).

Für verstorbene Ehrenmitglieder des Hauptvereins wird einmalig auf der Hauptschau ein Gedächtnisband vergeben. Die Kosten trägt der Hauptverein.

Außerdem können die Bezirke oder Einzelmitglieder, von verdienstvollen Mitgliedern, Ehrenbänder oder Gedächtnisbänder stiften. Den Vergabemodus bestimmen die Stifter.

 

Die Vergabe von Zucht- und Leistungspreisen wird nach ergänzenden Bestimmungen des SV vergeben.

 

1. Strasserchampion

Voraussetzung zur Teilnahme ist die Mitgliedschaft im SV.

Laut einstimmigen Beschlusses der JHV wird der Strasserchampion nach den Kriterien der AAB des BDRG oder der folgenden Ergänzungen vergeben:

 

Champion-Vergabe:

a) Die höchste Punktzahl der 5 besten Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

 

In den Farben:

blau ohne Binden

schwarz

rot

gelb

 

b) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

 

In den Farben:

blau mit Binden

blaugehämmert, blaudunkelgehämmert

rotfahl

rotfahlgehämmert, rotfahldunkelgehämmert

gelbfahl

gelbfahlgehämmert, gelbfahldunkelgehämmert

schwarzgesäumt

 

c) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

Ferner werden wegen der geringen Tierzahl einige Farbenschläge zu einer Gruppe zusammengeschlossen:

 

Gruppe 1: blauweißgeschuppt; hellblauweißgeschuppt, blau mit weißen Binden; hellblau mit weißen Binden

 

Gruppe 2: blaufahl mit dunklen Binden, blaufahlgehämmert; blaufahldunkelgehämmert; blaufahl ohne Binden; rotfahl ohne Binden und gelbfahl ohne Binden

 

Gruppe 3: rotgesäumt; gelbgesäumt; schwarz mit weißen Binden; rot mit weißen Binden; gelb mit weißen Binden


 

 

§12

SV-Ehrungen

 

1. Richtlinien für die Verleihung von Ehrungen des SV:

a.    Mitglieder, die sich besondere Verdienste um des SV und die Rasse erworben haben, können durch die Bezirke mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des SV geehrt werden.

b.    Die Urkunden (leer) und die Ehrennadeln sind beim 1. Kassierer käuflich zu erwerben.

c.     Richtlinien:

Silberne Ehrennadel des SV mit Urkunde - 20 Punkte

Goldene Ehrennadel des SV mit Urkunde - 30 Punkte

 

Punkteschlüssel für aktive Mitgliedschaft im SV, Tätigkeiten als Sonderrichter, Ausstellungsleiter sowie Mitarbeit im Vorstand der Bezirke und des HV:

- aktive Mitgliedschaft im SV                                                          1Pkt./Jahr

- aktive Tätigkeit                                ½ Pkt./Jahr

- Ausrichter einer Sonderschau         2 Pkt./Sonderschau

- Vorstand im Bez. oder HV              1 Pkt./Jahr

- Ausrichter der HSS                         4 Pkt./HSS

 

2. Ehrenmitglieder:

a.) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den SV erworben haben und mindestens 50 Punkte, gemäß zuvor beschriebenen Punkteschlüssel, erreichen und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf Vorschlag der Bezirke und des HV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Für die Bezirksehrung entscheidet der Bezirksvorstand und für die Ehrenmitgliedschaft im HV entscheidet der erweiterte HV- Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

b.) Ein Vorsitzender, der sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

c.) Für die vom SV (Hauptverein) ernannten Ehrenmitglieder, BDRG Ehrenmeister und Meister der Deutschen Rassetaubenzucht im VDT, ist von den Bezirken kein Beitrag an den SV abzuführen.

 

3. Aberkennung von Ehrungen:

a.) Hat ein Mitglied sich ehrenrührig oder vereinsschädigend verhalten, können ihm die verliehenen Ehrungen aberkannt werden. Über die Aberkennung beschließen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

b.) Die beabsichtigte Aberkennung der Ehrung muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene ist anzuhören.

 

4. VDT-Ehrungen:

Auf Antrag der Bezirke, wenn die Bedingungen des VDT erfüllt sind. Nach abschließender Beurteilung durch den HV-Vorsitzenden werden die Anträge an den VDT weitergeleitet. Die Ehrungen erfolgen durch die Bezirke.

 

§13

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a) Die Mitglieder des SV haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV. Ihnen stehen alle Einrichtungen des SV sowie der Organisation zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung.

b) Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in den Versammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.

c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der JHV einzuhalten und zu befolgen sowie ihre Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten.

d) Bei einem Beitragsrückstand erfolgt nach vorheriger Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste. Die Beitragsforderung bleibt bestehen.

 

§14

Auflösung des SV

 

Die Auflösung des Hauptvereins kann auf Antrag von mindestens zwei Bezirken in der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen des HV fällt an den VDT.

Löst sich ein Bezirk auf, fällt das Vermögen an den Hauptverein.
Fusionieren zwei oder mehr Bezirke, geht das Vermögen an den neuen Bezirk.

 

§ 15

Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung, die Satzung des VDT und des BDRG, die Ehrengerichtsordnung, die Ausstellungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen der Organisation, sind für den SV und dessen Mitglieder verbindlich.

Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Freitag, den 24. November 2023, einstimmig beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft. Vorherige Satzungen, auch solche einzelnen Bezirke, werden hierdurch für ungültig erklärt.

 

Festgelegt und angenommen:

 

 

gez. Dr. Dirk Wienecke,

1 Vorsitzender des SV der Strassertaubenzüchter

 

Die Satzungskommission: Datum: 25.11.2023

Hansjörg Gradert

Dr. Dirk Wienecke

 

Anhang 1: Vergabekriterien / -regel für künftige Hauptschauen

des SV der Strassertauben

 

Verantwortlich zu allen organisatorischen Fragen rund um die Hauptschau ist der ausrichtende Bezirk, in Absprache mit dem HV Vorsitzenden und des HV- Zuchtwartes.

 

-        Datum: Anfang November bis Mitte Januar; wenn möglich Anfang November

-        Tierzahl: ca. 1000 bis ca. 1500 Tiere;

-        Aussteller müssen Mitglied im SV der Strassertauben sein (siehe Satzung)

-        einreihiger Aufbau; wenn nicht anders möglich auch zweireihiger Aufbau,

-        Käfigecken und Käfigrückwand abgedeckt

-        Börse: Käfig ca. XX Euro; Rückkauf der Tiere bei der Einlieferung noch möglich; Tieranzahl wird mit im Meldebogen abgefragt; Tiere und Börse stehen in räumlicher Nähe zusammen;

-        Anfahrt direkt vor den Hallen; Parkplätze

-        Aussetzen der Tiere am Sonntag um 12 Uhr; wenn möglich

-        2 x Obmänner; je nach Tierzahl

-        Sonderrichter werden vom Hauptzuchtwart benannt und eingesetzt

-        die Abrechnung erfolgt nach AAB

-        Räume für Versammlungen

o   Vorstandsitzung ca. 20 Leute;

o   Farbschlagbesprechungen ca. 20-30 Leute

o   Jahreshauptversammlung ca. 120 Leute

-        Strasserbänder / Europaclubbänder; Gedachtnisbänder werden vom SV entrichtet

-        Bänder des Ausstellers; (Ausstellungleitung)

-        Abendveranstaltung am Samstagabend (ca. 140 Personen);

-        Musik für Züchterabend

-        Übernachtung der Preisrichter und des Hauptvorstandes in einem Hotel; Buchung und Organisation über den Veranstalter

-        Ausstellungsunterlagen Anfang des Kalenderjahrs zur Verfügung stellen (spätesten 15.01.20XX) für Infoheft

-        Fotografieren der Spitzrentiere in einer extra Räumlichkeit ermöglichen; Fotographen werden auch verpflegt,

 

 

 

 

Dieser Anhang zur Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Freitag, den 24. November 2023, einstimmig beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.

 

Festgelegt und angenommen:

 

 

gez. Dr. Dirk Wienecke,

1 Vorsitzender des SV der Strassertaubenzüchter

 

Die Satzungskommission: Datum: 25.11.2023

Hansjörg Gradert

Dr. Dirk Wienecke