Diese Satzung hat
für den Hauptverein und die Bezirke gleichermaßen Gültigkeit.
Für Mitglieder
unter 18 Jahren gilt die Jugendordnung des BDRG.
§1
Name, Sitz, Gründungsjahr,
Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Sonderverein der Strassertaubenzüchter
von 1907
und hat seinen Sitz am jeweiligen
Wohnort des Vorsitzenden. Er wurde 1907 anlässlich der Junggeflügelschau
in Hannover unter der Bezeichnung „Vereinigung Deutscher
Strassertaubenzüchter“ unter dem Vorsitz von Otto Giesecke gegründet und
wurde bis 1945 unter dieser Bezeichnung geführt.
Nach dem Krieg organisierten sich die
westdeutschen Züchter zunächst in die drei regionalen Bezirke
Oberfranken, Hessen und Nord-West-Deutschland.
Anlässlich der Nationalen
Rassegeflügelschau in Köln 1955 erfolgte der Zusammenschluss unter der
Bezeichnung „Hauptverein Deutscher Strassertaubenzüchter“. Warum diese
Namensgebung in den Folgejahren offiziell kaum Verwendung fand ist nicht
zweifelsfrei dokumentiert.
In Ostdeutschland übernahm Otto Giesecke
nach 1945 wieder den Vorsitz, des neu als Spezial-Zucht-Gemeinschaft (SZG)
bezeichneten Spezialvereins.
Nach der Wiedervereinigung erfolgte 1990
der Zusammenschluss. Seitdem ist der SV als „Sonderverein der
Strassertaubenzüchter von 1907“ beim VDT unter der Mitgliedsnummer 053
registriert.
Der SV ist in 13 Bezirke unterteilt:
Bezirk 1 - Franken;
Bezirk 2 - Nord;
Bezirk 3 - Hessen;
Bezirk 4 - Südwest;
Bezirk 5 - Südbayern;
Bezirk 7 - Oberpfalz;
Bezirk 8 - Nord-Ost;
Bezirk 9 - Donau/Lech;
Bezirk 10 - Sachsen;
Bezirk 11 - Thüringen;
Bezirk 12 - Sachsen-Anhalt;
Bezirk 13 - Zeitz;
Bezirk 14 - Schleswig-Holstein/Hamburg.
Ausländische Mitglieder werden von dem
ihnen am nächsten liegenden Bezirk betreut.
Als Geschäftsjahr gilt: 1. Nov. bis 31.
Okt. des folgenden Jahres.
§2
Aufgaben des SV
Sinn und Zweck des SV ist die
Zusammenfassung aller Strasser-taubenzüchter zur gemeinschaftlichen und
ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung mit, nach dem
Standard gültigen und vom SV auf die einzelnen Farbenschläge
spezialisierten Bewertungs-richtlinien sowie die Wahrnehmung der
Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Strassertaubenzucht.
Ferner ist der SV für die Schulung der Sonderrichter und des
Sonderrichternachwuchses im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung
verantwortlich. Die PR-Schulung durch die PR-Vereinigungen bleibt
hiervon unberührt.
Er fördert insbesondere die Wettbewerbe
durch Veranstaltungen von Sonderschauen und jährlich einer
Hauptsonderschau.
Außerdem gehört hierzu die Unterrichtung
der Mitglieder auf dem Gebiet der Strassertaubenzucht durch Wort-,
Schrift- sowie Anschauungs- und Bildmaterial, insbesondere im Rahmen von
Rundschreiben und Berichten in den Fachzeitschriften oder im jährlichen
Strasserjournal, als offizielle Bekanntmachungsorgane.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des SV kann jeder Züchter,
Halter und Freund der Strassertauben werden, der einem Ortsverein oder
regionalen Verein angehört, in Deutschland oder Ausland wohnt und
unbescholten sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag beim
Bezirksvorstand erforderlich. Nach der Aufnahme ist die Mitgliedschaft
in weiteren Bezirken möglich.
Durch seinen Beitritt erkennt der
Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher gefassten
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Über die
Aufnahme entscheiden die Bezirksversammlungen mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Der Vereinsaustritt muss mindestens 4
Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Bezirksvorstand
eingereicht werden.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft
durch Auflösung des betreffenden Bezirks, Tod oder wenn die
Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt wird. Ausscheidende
Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen und können sich
nicht mehr auf die Satzung des SV’s berufen. Sie sind jedoch zur Zahlung
der festgesetzten Beiträge für das laufende Jahr und evtl. rückständiger
sonstiger Leistungen an den SV verpflichtet. Ob von einem Bezirk
ausgeschlossene Mitglieder auch Mitglieder eines anderen bleiben oder
werden können, entscheidet die erweiterte HV-Vorstandssitzung auf
Antrag.
Wenn das Mitglied gegen die Interessen
des SV in gröblicher Weise verstößt, ein unehrenhaftes und dem Ansehen
des Sondervereins und seiner Mitglieder schädigendes Verhalten zeigt,
kann der HV- Vorstand oder Bezirksvorstand für seinen zuständigen Bezirk
ein Ausschlussverfahren einleiten.
Die Begründung ist dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen, der dagegen innerhalb von 4 Wochen Widerspruch
einlegen kann.
Nach der Anhörung des Betroffenen kann
der Ausschluss dann auf Antrag des HV- oder Bezirksvorstandes bei der
JHV mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Mit dem Ausschluss werden auch alle, vom
SV der Strassertauben, ausgesprochenen Ehrungen aberkannt.
Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf
ein Mandat oder eine Mitgliedschaft ist nicht rücknehmbar. Die erneute
Mitgliedschaft zählt ab Wiedereintritt in den Verein.
§4
Der Vorstand des SV
a) Hauptvorstand
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftführer
und dessen Stellvertreter
- 1. Kassierer und
dessen Stellvertreter
- Zuchtwart
- der (die)
Ehrenvorsitzende (n)
b) Erweiterte
Vorstandschaft
Vorsitzende der Bezirke als Beisitzer,
dem Jugendleiter soweit sie nicht bereits eines der angeführten Ämter
bekleiden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei zu
berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes
gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal
ausscheidet.
In folgender Reihenfolge wird gewählt:
1. Jahr: 1.
Vorsitzender, 2. Schriftführer
2. Jahr: 2.
Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer
3. Jahr: 1.
Kassierer, Zuchtwart, Jugendleiter
Wahlordnung
a.)
Die Durchführung einer
jeden Wahl obliegt dem 1. Vorsitzenden. Steht dieser selbst zur Wahl
übernimmt für diesen Tagungsordnungspunkt der zweite Vorsitzende die
Versammlungsleitung. Alternativ kann auch ein Wahlleiter mit zwei
Helfern von der Versammlung gewählt werden. Die Helfer fungieren auch
als „Stimmenzähler“.
b.)
Wählbar ist jedes
Mitglied des SV, das anwesend ist oder seine schriftliche Zustimmung zur
Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat.
c.)
Die Vorstandswahlen
werden auf Delegiertenbasis durchgeführt. Die Verteilung erfolgt nach
folgendem Verteilerschlüssel:
Je angefangene 20 Mitglieder
eines Bezirkes eine Stimme (maßgebend ist der Stand am 31.10. des
Vorjahres, nach der Meldung an den VDT).
d.)
Weiterhin hat jeder
Bezirksvorsitzende und jedes Mitglied des HV-Vorstandes 1 Stimme.
Stimmen der HV-Vorstandsmitglieder sind schriftlich, innerhalb des
HV-Vorstandes übertragbar, die der Bezirksvorsitzenden sind übertragbar.
Bezirksvorsitzende, die gleichzeitig
Vorstandsmitglied im HV sind, haben insgesamt nur eine Stimme. Die
Stimmen der Bezirke werden von den Bezirksversammlungen auf Delegierte
übertragen.
Sind für die Anzahl der Stimmen nicht
genug Delegierte anwesend, dann können die Stimmen schriftlich
übertragen oder gebündelt werden. Stimmberechtigt sind nur die Bezirke,
die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
e.)
Kommt mehr als ein
Wahlvorschlag zustande, so wird grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt.
Entsprechend wird die Wahl in den Bezirken durchgeführt. Beantragt ein
stimmberechtigtes Mitglied auch bei nur einem Kandidaten eine geheime
Wahl, so ist diese durchzuführen.
f.)
Vor der Abstimmung hat
jeder Kandidat die Möglichkeit, im zeitlichen Rahmen von maximal 5
Minuten, seine Kandidatur zu begründen.
g.)
Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird in ein anderes Vorstandsamt
gewählt, so ist für die Restzeit von der Jahreshauptversammlung bis zur
turnusmäßigen Wahl eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
h.)
Kommt ein Vorstandsmitglied seinen von der Satzung auferlegten Pflichten
nicht nach, kann der Hauptvorstand einen Antrag zu dessen Abwahl an die
JHV stellen. Dem muss eine Anhörung des Betroffenen im Hauptvorstand
vorausgegangen sein.
§5
Besondere Gremien
Der Hauptvorstand kann Ausschüsse und
Arbeitsgruppen zur Aufgabenteilung bilden. Zurzeit sind das:
a) Zuchtausschuss
b) Ehrenrat
§6
Aufgabenteilung im HV
1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende vertritt den
Sonderverein der Strassertaubenzüchter innerhalb des BDRG sowie des VDT
nach innen und außen. Ihm obliegen insbesondere:
a.)
Die Erledigung aller
Aufgaben, die ihm aus der Satzung und den Beschlüssen der JHV bzw. den
Vorstandssitzungen erwachsen.
b.)
Die Einberufung und
Leitung der Vorstandsitzungen und der JHV.
c.)
Die Koordination und
Überwachung der Arbeit innerhalb des HV sowie die Zusammenarbeit mit den
Bezirken.
d.)
Die Abgabe eines
Jahresberichtes bei der JHV.
e.)
Der 1. Vorsitzende
kann Aufgaben an den 2. Vorsitzenden oder andere Mitglieder der
Vorstandschaft (incl. erweiterter Vorstandschaft) delegieren.
2. Vorsitzender
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden hat
er dessen Aufgaben zu übernehmen. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und
gestaltet die Arbeit des SV verantwortlich mit.
1. Schriftführer
a.)
Nach den Weisungen des
1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter führt er den Schriftwechsel
des HV.
b.)
Er ist für die
Einladung zu den Vorstandssitzungen, zur JHV und evtl. weiteren
Aktivitäten verantwortlich. Die Termine sowie die Inhalte der
Tagesordnung werden mit dem 1. Vorsitzenden abgestimmt.
c.)
Er fertigt bei den
Versammlungen, Vorstandssitzungen, SR- Schulungen und der JHV die
Protokolle an. Die Protokolle sind die inhaltlichen Zusammenfassungen
der jeweiligen Veranstaltung. Diese sind dem 1. Vorsitzenden innerhalb
von 4 Wochen zur Einsicht vorzulegen. Anschließend erfolgt durch den 1.
Schriftführer der Versand, sodass die Protokolle spätesten 6 Wochen nach
der Veranstaltung jedem Mitglied des HV- Vorstandes und den
Bezirksvorsitzenden vorliegen.
d.)
Er ist für die
ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei verantwortlich. Sie ist
mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und dem VDT und dem 1.
HV-Kassierer zur Verfügung zu stellen.
e.)
Er verschickt
Geburtstagskarten im Namen des SV.
f.)
Er kann dem 2.
Schriftführer Aufgaben übertragen (z.B. Protokollführung von Sitzungen
usw.).
g.)
Er ist 1. Vertreter
der Vorsitzenden.
2. Schriftführer
a.
Bei Verhinderung des 1.
Schriftführers sind dessen Aufgaben zu übernehmen.
b.
Es können ihm Aufgaben vom
1. Schriftführer übertragen werden.
c.
Er führt ein Liste zu den
Beschlüssen des SV’s und hält diese ständig aktuell.
d.
Ist verantwortlich für die
Pflege der Chronik
1. Kassierer
a.
Verantwortlich für eine
ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte entsprechend der gefassten
Beschlüsse,
b.
Entgegennahme der
Veränderungsmeldungen der Bezirke über den 1. Schriftführer und
pünktliche Zahlung der Beiträge sowie Meldung an den VDT.
c.
Das Leisten von Zahlungen
auf Anweisung des 1. Vorsitzenden nach vorgelegten Rechnungen oder
Belegen. Überweisung von Preisgeldern für die angemeldeten
Sonderschauen.
d.
Erstellen des
Kassenabschlusses und diesen den Kassenprüfern zur Revision vorzulegen.
Diese haben nach der Prüfung einen Bericht anzufertigen und der JHV
vorzutragen.
e.
Die Kassenprüfer werden
auf der Jahreshauptversammlung, vorrangig aus dem Pool der
Bezirks-Kassierer, für ein Jahr im Voraus, gewählt (möglichst aus zwei
Bezirken).
f.
Abgabe eines
Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäfts-jahr zur JHV.
g.
ordnungsgemäße
Rechnungsstellung an die Bezirkskassierer (Infoheft, evtl. Kalender
usw.)
h.
Er ist 2. Vertreter der
Vorsitzenden.
2. Kassierer
a)
Der 2. Kassierer vertritt
den 1. Kassierer während dessen Abwesenheit.
b)
gemeinsame Vorbereitung
des Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr zur JHV mit dem
1. Kassierer
c)
Es können ihm Aufgaben des
1. Kassierers übertragen werden (z.B. Kassieren am Info-Stand usw.).
Zuchtwart
a.
Er hat für eine
einheitliche Zuchtausrichtung zu sorgen. Die Bewertungsrichtlinien sind
so vorzugeben, dass unter Berücksichtigung der Gesundheit und der
Leistungsfähigkeit der Fortbestand der Strasser auch für künftige
Generationen gesichert ist.
b.
Er ist mit Unterstützung
des Zuchtausschusses für die Schulung der Sonderrichter und der SR
Anwärter verantwortlich.
c.
Er ist maßgebend für die
Koordinierung von zuchtstandbezogenen Berichten in der Presse.
d.
Vorschläge für den
geplanten Einsatz von Sonderrichtern und Obmännern sind mit dem
Zuchtausschuss durchzusprechen.
e.
Die endgültige Benennung
der Sonderrichter und SR-Anwärter für die Hauptschau sowie für die vom
SV gemeldeten Sonderschauen (Deutsche Junggeflügelschau Hannover,
Nationale Rassegeflügelschau, Lipsia, VDT-Schau) erfolgt durch den
Zuchtwart und erfordert die Zustimmung des HV-Vorsitzenden.
f.
Um auf den Bundesschauen
den Sonderrichtereinsatz zu gewährleisten, sollte jeweils ein
Ersatzrichter verpflichtet werden.
g.
Er übernimmt die
Einteilung der SR mit Abstimmung des 1. Vorsitzenden für die Hauptschau.
Dabei sind die besonderen Stärken der SR zu berücksichtigen und diese
möglichst in den Farbenschlägen einzusetzen, mit denen sie besonders
vertraut sind.
h.
Er wird bei der Hauptschau
als einer von zwei Obmännern eingesetzt und bleibt ohne zusätzlichen
Bewertungsauftrag.
i.
Er übernimmt die Leitung
und Koordination des Zuchtausschusses.
j.
Er kann Arbeiten an
Mitglieder des Zuchtausschusses übertragen.
Alle bis hierher genannten
Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand sowie in der
Mitgliederversammlung.
Zuchtausschuss
a.
Der Zuchtausschuss setzt
sich aus dem HV-Zuchtwart, dem HV-Vorsitzenden sowie drei weiteren
fachkompetenten und erfahrenen Züchtern oder SR zusammen. Dabei sollte
mindestens ein "Nichtsonderrichter' dazugehören. Der Zuchtausschuss
unterstützt den Zuchtwart in seiner Tätigkeit.
b.
Der 1. Vorsitzende, der
Zuchtwart und die drei weiteren fachkompetenten Züchter / Sonderrichter
sind fester Bestandteil des Zuchtausschusses und werden vom
Hauptvorstand bestimmt. Die Berufung erfolgt ein Jahr nach der
turnusmäßigen Wahl des Zuchtwartes, gilt für 3 Jahre und kann mehrmals
bestätigt werden.
c.
Der Zuchtwart fertigt in
Verbindung mit dem Zuchtausschuss einen ausführlichen Bericht über die
alljährliche Hauptsonderschau und sendet diesen zur inhaltlichen
Abstimmung an den HV-Vorsitzenden sowie an die Fachpresse zur
Veröffentlichung.
d.
Der Zuchtausschuss ist in
Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart verantwortlich für eine einheitliche
Bewertungs- und Zuchtausrichtung. Standardangelegenheiten und die
Organisation der Sonderrichter- und Anwärterschulungen.
e.
Er ist für die Errechnung
der Zuchtpreise (Strasserchampion) bei der Hauptsonderschau
verantwortlich.
f.
Die Überprüfung der
„Champion“ - Tiere auf „eigene Zucht“ wird von einem Mitglied des
Zuchtausschusses übernommen. Hierfür ist der Ringnachweis vom Züchter
auf der Schau vorzulegen oder spätestens innerhalb von 4 Wochen
nachzureichen.
Ehrenrat
Er besteht aus einem Vorsitzenden und 2
bis 3 Beisitzern. Er ist zuständig für die Schlichtung von
Streitigkeiten, ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten von SR,
Mandatsträgern und Mitgliedern, wenn Interessen oder Belange des SV
tangiert sind und kein Ehrengerichtsverfahren beim BDRG eingeleitet oder
anhängig ist. Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des erweiterten
Hauptvorstandes. Der Ehrenrat soll durch mündliche oder schriftliche
Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt klären und eine gütliche
Einigung anstreben. Er kann eine Missbilligung oder einen Verweis, ggf.
mit Auflagen, aussprechen (z.B. Ausstellungsverbot bei Sonderschauen des
SV usw.). Beschlussfassungen sind den Betroffenen schriftlich
mitzuteilen.
Die Berufung des Ehrenrates erfolgt, im
Jahr der turnusmäßigen Wahl des 1. Vorsitzenden, jeweils für 3 Jahre
durch den erweiterten Hauptvorstand und kann wiederholt bestätigt
werden.
Beisitzer
Die Beisitzer setzen sich aus den
jeweiligen Bezirksvorsitzenden zusammen und nehmen folgende Aufgaben
wahr:
a.
Sie stellen das Bindeglied
zwischen den Bezirken und dem Hauptvorstand dar.
b.
Sie liefern die
Berichterstattung aus den Bezirken für das Infoheft. Dieser Bericht ist
schriftlich (Dateiform) bis zum 15.01. eines jeden Jahres an den 1.
Vorsitzenden zu senden.
c.
Sie tragen die
Verantwortung für eine termingerechte Veränderungsmeldung (Eintritte,
Austritte, Todesfälle usw.) bis spätestens 5 Tage vor Ende des
Geschäftsjahres.
d.
Sie stellen die Protokolle
der Bezirksversammlungen dem 1. Vorsitzenden des HV als Information zur
Verfügung.
e.
Ein Beisitzer kann aus
zwingenden Gründen seine Aufgaben und Tätigkeiten durch einen
Stellvertreter wahrnehmen lassen.
f.
Rundschreiben der Bezirke
sind dem HV-Vorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
g.
Der Jugendleiter wird von
der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt und gehört zum
erweiterten Vorstand im HV. Er ist Ansprechpartner für die Jungzüchter
in allen Bezirken und speziell auf der Hauptschau. Besondere Maßnahmen
sind mit dem HV- Vorsitzenden abzusprechen. Mit welchen Aufgaben ein
eventueller Bezirks- Jugendleiter betraut wird, entscheiden die Bezirke
eigenständig.
h.
Um die Geschichte des
Sondervereins und die züchterische Entwicklung der Strassertauben auch
für spätere Generationen zugänglich zu machen und zu dokumentieren wird
eine Chronik fortlaufend geführt. Diese Aufgabe wird einem SV Mitglied
durch den Hauptvorstand übertragen.
i.
Die Organisation, Pflege
und Aktualisierung der Internetseite des Sondervereins liegt im
Verantwortungsbereich des 1. Vorsitzenden, der diese Aufgabe in
Abstimmung mit dem erweiterten Hauptvorstand einem Mitglied des SV
übertragen kann.
§7
Das oberste Organ
Oberstes beschlussfassendes Organ ist
die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins, die über alle wichtigen
Angelegenheiten zu entscheiden hat. Sie muss jährlich einmal einberufen
werden.
Der Beschlussfassung der JHV sind
insbesondere vorbehalten:
·
Vorstandswahlen, Wahl der
Kassenprüfer, evtl. Ergänzungswahlen
·
Entgegennahme der Jahres-
und Kassenberichte,
·
Bericht der Kassenprüfer
·
Genehmigung der Protokolle
vom abgelaufenen Geschäftsjahr
·
Entlastung des Vorstandes,
·
Beitragsfestsetzung für
die Bezirke an den HV,
·
Vergabe der
Haupt-Sonder-Schau (nach Möglichkeit jährlich wechselnd an die Bezirke),
·
Anträge,
·
Bildung neuer Bezirke,
·
Satzungsänderung,
·
Auflösung des SV.
Alle Beschlüsse werden in offener Wahl
mit einfacher Mehrheit durch die Delegierten gefasst, sofern nicht
satzungsmäßige Festlegungen etwas anderes bestimmen oder ein
stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl fordert.
Zur JHV wird vom Vorstand über die
Bezirksvorsitzenden bis spätestens zum 30.08. eingeladen. Damit wird den
Mitgliedern der Bezirke die Gelegenheit gegeben, sich auf den
Herbstversammlungen über die aufgerufenen Tagesordnungspunkte zu
informieren, oder über eventuelle Anträge an die JHV des Hauptvereins
abzustimmen.
Anträge, die bei der JHV behandelt
werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich beim HV- Vorsitzenden vorliegen.
§8
Die Bezirke
Die Mitglieder sind zur besseren
Betreuung gebietsweise zusammengefasst. Der Hauptverein hat keine
Einzelmitglieder. Die Bezirke führen die Bezeichnungen: "SV der
Strassertaubenzüchter" und erhalten dazu eine Bezeichnung und eine
Nummer, z.B. "Bezirk 1 - Franken". Das Eigenleben der Bezirke bleibt
gewahrt, sie haben ihren eigenen Vorstand und eine eigene Kassenführung.
Über die Bildung neuer Bezirke entscheidet die JHV des HV auf Antrag von
mindestens 50 Züchtern mit 2/3 Mehrheit. Innerhalb jedes Bezirkes soll
alljährlich mindestens eine Versammlung und eine Sonderschau
durchgeführt werden.
Die Bezirksversammlung hat folgende
Aufgaben:
·
Vorstandswahlen, Wahl der
Kassenprüfer
·
Entgegennahme des Jahres-
und Kassenberichtes
·
Entlastung des Vorstandes,
·
Festlegung der
Bezirkssonderschau,
·
Anträge,
·
Wahl der Delegierten zur
JHV
Ob für den Bezirksvorstand Beisitzer
gewählt oder bestimmt werden, ist die alleinige Entscheidung der
Bezirke.
Die Bezirke führen an den HV jährlich
bis zum 30.04. den von der JHV festgelegten Beitrag je Mitglied ab. Die
Höhe des Mitgliederbeitrages im Bezirk bzw. die Forderung einer
Aufnahmegebühr ist den Bezirken freigestellt. Die organisatorische
Durchführung der Bezirks-Sonderschau sowie die Verpflichtung der
Sonderrichter obliegen den Bezirken. Die Auflösung eines Bezirkes kann
nur in der Bezirks-Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§9
Hauptsonderschau und Sonderschauen
Die Hauptsonderschau wird auf Antrag auf
der Jahreshauptversammlung des Sondervereins der Strassertaubenzüchter
vergeben.
Die Vergabe erfolgt möglichst
wechselweise an die Bezirke und möglichst im jährlichen Rhythmus
wechselnd in die nördlichen oder südlichen Regionen unseres Landes. Mit
Süddeutschland – Pfarrkirchen/Bayern im Jahr 2022 beginnend.
Verantwortlich für die Durchführung und
den Ablauf der Schau ist der Veranstalter, in Abstimmung mit dem
zuständigen Bezirk, dem HV- Vorsitzenden und dem HV- Zuchtwart.
Die Durchführung der Strasserhauptschau
erfolgt gemäß den AAB des BDRG und den Sonderbestimmungen des SV der
Strassertauben (siehe Anhang 1 zur Satzung: Vergabekriterien / -regel
für künftige Hauptschauen.
Sie hat Terminschutz gegenüber den
Sonderschauen der Bezirke und Werbeschauen für Strassertauben innerhalb
Deutschlands. Ausstellungsort und –termin sollten möglichst zwei Jahre,
im Idealfall drei Jahre, im Voraus festgelegt werden.
Der Hauptverein ist Auftraggeber für die
Durchführung der Hauptschau und hat bei einem eventuellen Klärungsbedarf
das endgültige Entscheidungsrecht.
Es sollten vorrangig nur Sonderrichter
und im Bedarfsfall Sonderrichteranwärter des SV der
Strassertaubenzüchter zur Bewertung eingesetzt werden. Die Verpflichtung
hat zeitnah zu erfolgen. Auf der Hauptsonderschau kommen zwei Obmänner
zum Einsatz. Sind beide Obmänner im gleichen Farbenschlag Aussteller,
wird ein dritter Obmann eingesetzt.
Als einer der Obmänner fungiert
vorrangig der Zuchtwart. Den zweiten (evtl. dritten) Obmann bestimmt der
Zuchtwart, in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden, aus den
Zuchtausschussmitgliedern.
Auf der Hauptschau dürfen Preisrichter
auch gleichzeitig Aussteller sein.
Voraussetzung für das Ausstellen auf der
Hauptschau ist die Mitgliedschaft im SV. Strasserzüchter aus dem
Ausland, die auf der Hauptschau ausstellen möchten, müssen mindestens in
einem der 13 Bezirke des SV Strassertauben Mitglied sein. Ausgenommen
sind angeschlossenen Hauptsonderschauen. Ob Nichtmitglieder auf der
Bezirksschau ausstellen dürfen, entscheiden die Bezirke eigenständig.
Die auf den Großschauen amtierenden
Preisrichter sollten nicht gleichzeitig Aussteller sein. Nur wenn durch
einen kurzfristigen Ausfall eines Preisrichters eine Ausnahmesituation
entsteht, ist in Absprache zwischen dem Ausstellungsleiter, dem HV-
Vorsitzenden und dem HV- Zuchtwart eine praktikable Lösung zu suchen.
Die für die Hauptschau vom Hauptverein,
den Bezirken, Ausstellern und Gönnern gestifteten Geldbeträge, die als
SE (Sonder-Ehrenpreis), SZ (Sonder-Zuschlagspreis) und „Großer Preis“
ausgewiesen sind, müssen zu 100% in gleicher Höhe und auf derselben
Schau vergeben werden.
Diese Gelder dürfen nicht zur
Finanzierung der Schau eingesetzt werden.
Weitere finanzielle Zuwendungen an die
Schauleitung, die nicht zweckgebunden für die Preisvergabe gestiftet
wurden, stehen dem Veranstalter frei zur Verfügung.
§10
Ernennung zum Sonderrichter /
Ernennungs- und Aberkennungsverfahren
1. Antragsvoraussetzungen sind:
a.
Die Mitgliedschaft im SV
der Strassertaubenzüchter
b.
Die Erfüllung der jeweils
gültigen Bedingungen des VDRP (Verein Deutscher
Rassegeflügel-Preisrichter)
c.
die Teilnahme und aktive
Mitarbeit an den SR-Arbeitstagungen des HV
d.
eine erfolgreiche
Richterarbeit auf 1 bis 2 Hauptsonderschauen sowie auf mindestens drei
Bezirksschauen in verschiedenen Farbenschlägen
2. Antragsberechtigt sind:
a.
der zuständige Bezirk
b.
der HV-Zuchtwart
Der Antrag ist an den HV-Vorsitzenden
oder HV-Zuchtwart zu richten.
3. Der Hauptvorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Zulassung.
4. Der SR-Anwärter hat folgende
Prüfungsarbeiten abzulegen:
a.
Beantwortung eines
Fragenkatalogs
b.
ein Bewertungsauftrag auf
einer Hauptschau von ca. 80 Strassertauben in möglichst vielen
Farbenschlägen.
Den Bewertungsauftrag legt der
HV-Zuchtwart oder im Falle einer Verhinderung einer der amtierenden
Obmänner fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Fragenkatalog
mindestens zu 80 % richtig beantwortet ist und der Bewertungsauftrag
keine wesentlichen fachlichen Fehler aufweist. Die Überprüfung der
Arbeiten des SR-Anwärters erfolgt durch den HV- Zuchtwart und mindestens
einem Mitglied des Zuchtausschusses. Ist der HV-Zuchtwart verhindert,
dann übernehmen mindestens zwei Mitglieder des Zuchtaus-schusses diese
Aufgabe, die zuvor vom HV- Zuchtwart bzw. vom HV-Vorsitzenden bestimmt
wurden.
Der SR-Anwärter ist für den Fall, dass
seine Prüfungsarbeit als nicht bestanden bewertet werden soll, zu hören.
Er hat das Recht, seine Antworten und Kritikgestaltung einschließlich
Notenfindung zu erläutern.
5. Eine nicht bestandene Arbeit kann
einmal wiederholt werden.
6. Die Zulassung als Sonderrichter
erfolgt durch Beschlussfassung des HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
7. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt
auf der Jahres-hauptversammlung des Hauptvereins. Der HV-Vorsitzende
teilt diesen Beschluss der zuständigen Preisrichtervereinigung mit.
8. Sonderrichter, die aus
gesundheitlichen oder aus Altersgründen das Richteramt nicht mehr aktiv
ausüben können, aber Mitglied im SV sind, behalten den
Sonderrichterstatus.
Aberkennungsverfahren:
1.
Mit der
Kündigung seiner Mitgliedschaft im SV verliert ein Sonderrichter mit
sofortiger Wirkung den Sonderrichterstatus des SV Strassertauben. Das
Nichtmitglied hat kein Einspruchsrecht und muss nicht gehört werden.
Nichtmitglieder können kein Sonderrichter werden oder bleiben.
2.
Hat ein
Sonderrichter in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten nicht erfüllt,
ignoriert die Bewertungsvorgaben des Zuchtwartes und Zuchtausschusses
und bewertet nach seinen eigenen Vorstellungen vom Idealstrasser,
verhält sich unkollegial oder äußert sich abfällig und rufschädigend
gegen SR-Kollegen, fehlt mehrfach unentschuldigt bei den
Richterschulungen des SV oder hat sich sonst ehrenrührig verhalten, dann
kann die Sonderrichtereigenschaft aberkannt werden. Ausnahme ist §10
Punkt 8. Vor dem Aberkennungsbeschluß hat der Sonderrichter die
Möglichkeit sich schriftlich oder persönlich beim HV- Vorstand zu den
Anschuldigungen zu äußern. Die Aberkennung des SR-Status beschließt der
HV-Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§11
Vergabe von Preisen
Für verstorbene Mitglieder, die sich in
der Vorstandsarbeit außergewöhnliche Verdienste erworben haben, wird auf
Beschluss des Hauptvorstandes unbefristet ein Gedächtnisband vergeben
(zurzeit: Otto Giesecke, Ernst Franke, Fritz Tittelfitz und Herold
Gagel).
Für verstorbene Ehrenmitglieder des
Hauptvereins wird einmalig auf der Hauptschau ein Gedächtnisband
vergeben. Die Kosten trägt der Hauptverein.
Außerdem können die Bezirke oder
Einzelmitglieder, von verdienstvollen Mitgliedern, Ehrenbänder oder
Gedächtnisbänder stiften. Den Vergabemodus bestimmen die Stifter.
Die Vergabe von Zucht- und
Leistungspreisen wird nach ergänzenden Bestimmungen des SV vergeben.
1.
Strasserchampion
Voraussetzung zur Teilnahme ist die
Mitgliedschaft im SV.
Laut einstimmigen Beschlusses der JHV
wird der Strasserchampion nach den Kriterien der AAB des BDRG oder der
folgenden Ergänzungen vergeben:
Champion-Vergabe:
a) Die höchste Punktzahl der 5 besten
Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
In den Farben:
blau ohne Binden
schwarz
rot
gelb
b) Die höchste Punktzahl der 4 besten
Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
In den Farben:
blau mit Binden
blaugehämmert, blaudunkelgehämmert
rotfahl
rotfahlgehämmert, rotfahldunkelgehämmert
gelbfahl
gelbfahlgehämmert,
gelbfahldunkelgehämmert
schwarzgesäumt
c) Die höchste Punktzahl der 4 besten
Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
Ferner werden wegen der geringen
Tierzahl einige Farbenschläge zu einer Gruppe zusammengeschlossen:
Gruppe 1:
blauweißgeschuppt; hellblauweißgeschuppt, blau mit weißen Binden;
hellblau mit weißen Binden
Gruppe 2:
blaufahl mit dunklen Binden, blaufahlgehämmert; blaufahldunkelgehämmert;
blaufahl ohne Binden; rotfahl ohne Binden und gelbfahl ohne Binden
Gruppe 3:
rotgesäumt; gelbgesäumt; schwarz mit weißen Binden; rot mit weißen
Binden; gelb mit weißen Binden
§12
SV-Ehrungen
1. Richtlinien für die Verleihung von
Ehrungen des SV:
a.
Mitglieder, die sich
besondere Verdienste um des SV und die Rasse erworben haben, können
durch die Bezirke mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des SV
geehrt werden.
b.
Die Urkunden (leer) und
die Ehrennadeln sind beim 1. Kassierer käuflich zu erwerben.
c.
Richtlinien:
Silberne Ehrennadel
des SV mit Urkunde - 20 Punkte
Goldene Ehrennadel
des SV mit Urkunde - 30 Punkte
Punkteschlüssel für
aktive Mitgliedschaft im SV, Tätigkeiten als Sonderrichter,
Ausstellungsleiter sowie Mitarbeit im Vorstand der Bezirke und des HV:
- aktive
Mitgliedschaft im SV
1Pkt./Jahr
- aktive
Tätigkeit ½ Pkt./Jahr
- Ausrichter einer
Sonderschau 2 Pkt./Sonderschau
- Vorstand im Bez.
oder HV 1 Pkt./Jahr
- Ausrichter der
HSS 4 Pkt./HSS
2. Ehrenmitglieder:
a.) Mitglieder, die sich besondere
Verdienste um den SV erworben haben und mindestens 50 Punkte, gemäß
zuvor beschriebenen Punkteschlüssel, erreichen und das 60. Lebensjahr
vollendet haben, können auf Vorschlag der Bezirke und des HV zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Für die Bezirksehrung entscheidet der
Bezirksvorstand und für die Ehrenmitgliedschaft im HV entscheidet der
erweiterte HV- Vorstand mit einfacher Mehrheit.
b.) Ein Vorsitzender, der sich um den SV
besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung
auf Antrag des erweiterten Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt
werden.
c.) Für die vom SV (Hauptverein)
ernannten Ehrenmitglieder, BDRG Ehrenmeister und Meister der Deutschen
Rassetaubenzucht im VDT, ist von den Bezirken kein Beitrag an den SV
abzuführen.
3. Aberkennung von Ehrungen:
a.) Hat ein Mitglied sich ehrenrührig
oder vereinsschädigend verhalten, können ihm die verliehenen Ehrungen
aberkannt werden. Über die Aberkennung beschließen die Mitglieder des
erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
b.) Die beabsichtigte Aberkennung der
Ehrung muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Der
Betroffene ist anzuhören.
4. VDT-Ehrungen:
Auf Antrag der Bezirke, wenn die
Bedingungen des VDT erfüllt sind. Nach abschließender Beurteilung durch
den HV-Vorsitzenden werden die Anträge an den VDT weitergeleitet. Die
Ehrungen erfolgen durch die Bezirke.
§13
Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder des SV haben das Recht
auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV. Ihnen stehen alle
Einrichtungen des SV sowie der Organisation zur satzungsgemäßen
Benutzung zur Verfügung.
b) Sie sind durch Ausübung ihres
Stimmrechtes in den Versammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt
und verpflichtet.
c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die
Beschlüsse der JHV einzuhalten und zu befolgen sowie ihre
Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten.
d) Bei einem Beitragsrückstand erfolgt
nach vorheriger Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste. Die
Beitragsforderung bleibt bestehen.
§14
Auflösung des SV
Die Auflösung des Hauptvereins kann auf
Antrag von mindestens zwei Bezirken in der JHV mit 2/3 Mehrheit
beschlossen werden. Das Vermögen des HV fällt an den VDT.
Löst sich ein Bezirk auf, fällt das
Vermögen an den Hauptverein.
Fusionieren zwei oder mehr Bezirke, geht das Vermögen an den neuen
Bezirk.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung, die Satzung des VDT und
des BDRG, die Ehrengerichtsordnung, die Ausstellungsbestimmungen und
sonstigen Bestimmungen der Organisation, sind für den SV und dessen
Mitglieder verbindlich.
Satzungsänderungen können nur auf
schriftlichen Antrag hin bei der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen
werden.
Diese Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am Freitag, den 24. November 2023, einstimmig
beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft. Vorherige Satzungen, auch
solche einzelnen Bezirke, werden hierdurch für ungültig erklärt.
Festgelegt und angenommen:
gez. Dr. Dirk
Wienecke,
1 Vorsitzender des
SV der Strassertaubenzüchter
Die
Satzungskommission: Datum:
25.11.2023
Hansjörg Gradert
Dr. Dirk Wienecke
Anhang 1: Vergabekriterien / -regel für künftige Hauptschauen
des SV der Strassertauben
Verantwortlich zu allen organisatorischen
Fragen rund um die Hauptschau ist der ausrichtende Bezirk, in Absprache
mit dem HV Vorsitzenden und des HV- Zuchtwartes.
-
Datum:
Anfang November bis Mitte Januar; wenn möglich Anfang November
-
Tierzahl:
ca. 1000 bis ca. 1500 Tiere;
-
Aussteller müssen Mitglied
im SV der Strassertauben sein (siehe Satzung)
-
einreihiger Aufbau; wenn
nicht anders möglich auch zweireihiger Aufbau,
-
Käfigecken und
Käfigrückwand abgedeckt
-
Börse: Käfig ca. XX Euro;
Rückkauf der Tiere bei der Einlieferung noch möglich; Tieranzahl wird
mit im Meldebogen abgefragt; Tiere und Börse stehen in räumlicher Nähe
zusammen;
-
Anfahrt direkt vor den
Hallen; Parkplätze
-
Aussetzen der Tiere am
Sonntag um 12 Uhr; wenn möglich
-
2 x Obmänner; je nach
Tierzahl
-
Sonderrichter werden vom
Hauptzuchtwart benannt und eingesetzt
-
die Abrechnung erfolgt nach
AAB
-
Räume für Versammlungen
o
Vorstandsitzung ca. 20
Leute;
o
Farbschlagbesprechungen ca.
20-30 Leute
o
Jahreshauptversammlung ca.
120 Leute
-
Strasserbänder /
Europaclubbänder; Gedachtnisbänder werden vom SV entrichtet
-
Bänder des Ausstellers; (Ausstellungleitung)
-
Abendveranstaltung am
Samstagabend (ca. 140 Personen);
-
Musik für Züchterabend
-
Übernachtung der
Preisrichter und des Hauptvorstandes in einem Hotel; Buchung und
Organisation über den Veranstalter
-
Ausstellungsunterlagen
Anfang des Kalenderjahrs zur Verfügung stellen (spätesten 15.01.20XX)
für Infoheft
-
Fotografieren der
Spitzrentiere in einer extra Räumlichkeit ermöglichen; Fotographen
werden auch verpflegt,
Dieser Anhang zur Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am Freitag, den 24. November 2023, einstimmig
beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.
Festgelegt und angenommen:
gez. Dr. Dirk
Wienecke,
1 Vorsitzender des
SV der Strassertaubenzüchter
Die
Satzungskommission: Datum:
25.11.2023
Hansjörg Gradert
Dr. Dirk Wienecke