Diese Satzung hat für den Hauptverein
und die Bezirke gleichermaßen Gültigkeit.
Für Mitglieder unter 18 Jahren gilt die Jugendordnung des BDRG.
§1
Name, Sitz, Gründungsjahr, Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Sonderverein der Strassertaubenzüchter von 1907
und hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden. Er wurde
1907 anlässlich der Junggeflügelschau in Hannover unter der Bezeichnung
„Vereinigung Deutscher Strassertaubenzüchter" unter dem Vorsitz von Otto
Giesecke gegründet und wurde bis 1945 unter dieser Bezeichnung geführt.
Nach dem Krieg organisierten sich die westdeutschen Züchter zunächst
in die drei regionalen Bezirke Oberfranken, Hessen und
Nord-West-Deutschland.
Anlässlich der Nationalen Rassegeflügelschau in Köln 1955 erfolgte
der Zusammenschluss unter der Bezeichnung „Hauptverein Deutscher
Strassertaubenzüchter".Warum diese Namensgebung in den Folgejahren
offiziell kaum Verwendung fand ist nicht zweifelsfrei dokumentiert.
In Ostdeutschland übernahm Otto Giesecke nach 1945 wieder den
Vorsitz, des neu als Spezial-Zucht-Gemeinschaft (SZG) bezeichneten
Spezialvereins.
Nach der Wiedervereinigung erfolgte 1990 der Zusammenschluss. Seitdem
ist der SV als „Sonderverein der Strassertaubenzüchter von 1907" beim
VDT unter der Mitgliedsnummer 053 registriert.
Der SV ist in 13 Bezirke unterteilt:
Bezirk 1 - Franken;
Bezirk 2 - Nord;
Bezirk 3 - Hessen;
Bezirk 4 - Südwest;
Bezirk 5 - Südbayern;
Bezirk 7 - Oberpfalz;
Bezirk 8 - Nord-Ost;
Bezirk 9 - Donau/Lech;
Bezirk 10 - Sachsen;
Bezirk 11 - Thüringen;
Bezirk 12 - Sachsen-Anhalt;
Bezirk 13 - Zeitz;
Bezirk 14 - Schleswig-Holstein/Hamburg.
Ausländische Mitglieder werden von dem ihnen am nächsten liegenden
Bezirk betreut.
Als Geschäftsjahr gilt: 1. Nov. bis 31. Okt. des folgenden Jahres.
§2
Aufgaben des SV
Sinn und Zweck des SV ist die Zusammenfassung aller
Strasser-taubenzüchter zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung,
der gleichmäßigen Zuchtausrichtung mit, nach dem Standard gültigen und
vom SV auf die einzelnen Farbenschläge spezialisierten
Bewertungs-richtlinien sowie die Wahrnehmung der Interessen der
Mitglieder auf allen Gebieten der Strassertaubenzucht. Ferner ist der SV
für die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im
Interesse einer gleichmäßigen Bewertung verantwortlich. Die PR-Schulung
durch die PR-Vereinigungen bleibt hiervon unberührt.
Er fördert insbesondere die Wettbewerbe durch Veranstaltungen von
Sonderschauen und jährlich einer Hauptsonderschau.
Außerdem gehört hierzu die Unterrichtung der Mitglieder auf dem
Gebiet der Strassertaubenzucht durch Wort-, Schrift- sowie Anschauungs-
und Bildmaterial, insbesondere im Rahmen von Rundschreiben und Berichten
in den Fachzeitschriften oder im jährlichen Strasserjournal, als
offizielle Bekanntmachungsorgane.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des SV kann jeder Züchter, Halter und Freund der
Strassertauben werden, der einem Ortsverein oder regionalen Verein
angehört, in Deutschland oder Ausland wohnt und unbescholten sowie im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Antrag beim Bezirksvorstand erforderlich. Nach der
Aufnahme ist die Mitgliedschaft in weiteren Bezirken möglich.
Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende
Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung an. Über die Aufnahme entscheiden die
Bezirksversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vereinsaustritt muss mindestens 4 Wochen vor Ende des
Geschäftsjahres schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Auflösung des betreffenden
Bezirks, Tod oder wenn die Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt
wird. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das
Vereinsvermögen und können sich nicht mehr auf die Satzung des SV’s
berufen. Sie sind jedoch zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für das
laufende Jahr und evtl. rückständiger sonstiger Leistungen an den SV
verpflichtet. Ob von einem Bezirk ausgeschlossene Mitglieder auch
Mitglieder eines anderen bleiben oder werden können, entscheidet die
erweiterte HV-Vorstandssitzung auf Antrag.
Wenn das Mitglied gegen die Interessen des SV in gröblicher Weise
verstößt, ein unehrenhaftes und dem Ansehen des Sondervereins und seiner
Mitglieder schädigendes Verhalten zeigt, kann der HV- Vorstand oder
Bezirksvorstand für seinen zuständigen Bezirk ein Ausschlussverfahren
einleiten.
Die Begründung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der
dagegen innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann.
Nach der Anhörung des Betroffenen kann der Ausschluss dann auf Antrag
des HV- oder Bezirksvorstandes bei der JHV mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden.
Mit dem Ausschluss werden auch alle, vom SV der Strassertauben,
ausgesprochenen Ehrungen aberkannt.
Ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Mandat oder eine
Mitgliedschaft ist nicht rücknehmbar. Die erneute Mitgliedschaft zählt
ab Wiedereintritt in den Verein.
§4
Der Vorstand des SV
a) Hauptvorstand
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schriftführer und dessen Stellvertreter
- 1. Kassierer und dessen Stellvertreter
- Zuchtwart
- der (die) Ehrenvorsitzende (n)
b) Erweiterte Vorstandschaft
Vorsitzende der Bezirke als Beisitzer, dem Jugendleiter soweit sie
nicht bereits eines der angeführten Ämter bekleiden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr
nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der
gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet.
In folgender Reihenfolge wird gewählt:
1. Jahr: 1. Vorsitzender, 2. Schriftführer
2. Jahr: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer
3. Jahr: 1. Kassierer, Zuchtwart, Jugendleiter
Wahlordnung
a.)Die Durchführung einer jeden Wahl obliegt dem 1. Vorsitzenden.
Steht dieser selbst zur Wahl übernimmt für diesen Tagungsordnungspunkt
der zweite Vorsitzende die Versammlungsleitung. Alternativ kann auch ein
Wahlleiter mit zwei Helfern von der Versammlung gewählt werden. Die
Helfer fungieren auch als „Stimmenzähler".
b.)Wählbar ist jedes Mitglied des SV, das anwesend ist oder seine
schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat.
c.)Die Vorstandswahlen werden auf Delegiertenbasis durchgeführt.
Die Verteilung erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:
Je angefangene 20 Mitglieder eines Bezirkes eine Stimme (maßgebend
ist der Stand am 31.10. des Vorjahres, nach der Meldung an den VDT).
d.)Weiterhin hat jeder Bezirksvorsitzende und jedes Mitglied des
HV-Vorstandes 1 Stimme. Stimmen der HV-Vorstandsmitglieder sind
schriftlich, innerhalb des HV-Vorstandes übertragbar, die der
Bezirksvorsitzenden sind übertragbar.
Bezirksvorsitzende, die gleichzeitig Vorstandsmitglied im HV sind,
haben insgesamt nur eine Stimme. Die Stimmen der Bezirke werden von den
Bezirksversammlungen auf Delegierte übertragen.
Sind für die Anzahl der Stimmen nicht genug Delegierte anwesend, dann
können die Stimmen schriftlich übertragen oder gebündelt werden.
Stimmberechtigt sind nur die Bezirke, die ihrer Beitragspflicht
nachgekommen sind.
e.)Kommt mehr als ein Wahlvorschlag zustande, so wird
grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt. Entsprechend wird die Wahl in
den Bezirken durchgeführt. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied auch
bei nur einem Kandidaten eine geheime Wahl, so ist diese durchzuführen.
f.) Vor der Abstimmung hat jeder Kandidat die Möglichkeit, im
zeitlichen Rahmen von maximal 5 Minuten, seine Kandidatur zu begründen.
g.)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder wird in ein
anderes Vorstandsamt gewählt, so ist für die Restzeit von der
Jahreshauptversammlung bis zur turnusmäßigen Wahl eine Ergänzungswahl
vorzunehmen.
h.)Kommt ein Vorstandsmitglied seinen von der Satzung auferlegten
Pflichten nicht nach, kann der Hauptvorstand einen Antrag zu dessen
Abwahl an die JHV stellen. Dem muss eine Anhörung des Betroffenen im
Hauptvorstand vorausgegangen sein.
§5
Besondere Gremien
Der Hauptvorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur
Aufgabenteilung bilden. Zurzeit sind das:
a) Zuchtausschuss
b) Ehrenrat
§6
Aufgabenteilung im HV
1. Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende vertritt den Sonderverein der
Strassertaubenzüchter innerhalb des BDRG sowie des VDT nach innen und
außen. Ihm obliegen insbesondere:
a.)Die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aus der Satzung und den
Beschlüssen der JHV bzw. den Vorstandssitzungen erwachsen.
b.)Die Einberufung und Leitung der Vorstandsitzungen und der JHV.
c.)Die Koordination und Überwachung der Arbeit innerhalb des HV
sowie die Zusammenarbeit mit den Bezirken.
d.)Die Abgabe eines Jahresberichtes bei der JHV.
e.)Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an den 2. Vorsitzenden oder
andere Mitglieder der Vorstandschaft (incl. erweiterter Vorstandschaft)
delegieren.
2. Vorsitzender
Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden hat er dessen Aufgaben zu
übernehmen. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und gestaltet die Arbeit
des SV verantwortlich mit.
1. Schriftführer
a.)Nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter führt er den Schriftwechsel des HV.
b.)Er ist für die Einladung zu den Vorstandssitzungen, zur JHV
und evtl. weiteren Aktivitäten verantwortlich. Die Termine sowie die
Inhalte der Tagesordnung werden mit dem 1. Vorsitzenden abgestimmt.
c.)Er fertigt bei den Versammlungen, Vorstandssitzungen, SR-
Schulungen und der JHV die Protokolle an. Die Protokolle sind die
inhaltlichen Zusammenfassungen der jeweiligen Veranstaltung. Diese sind
dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen zur Einsicht vorzulegen.
Anschließend erfolgt durch den 1. Schriftführer der Versand, sodass die
Protokolle spätesten 6 Wochen nach der Veranstaltung jedem Mitglied des
HV- Vorstandes und den Bezirksvorsitzenden vorliegen.
d.)Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei
verantwortlich. Sie ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und
dem VDT und dem 1. HV-Kassierer zur Verfügung zu stellen.
e.)Er verschickt Geburtstagskarten im Namen des SV.
f.) Er kann dem 2. Schriftführer Aufgaben übertragen (z.B.
Protokollführung von Sitzungen usw.).
g.)Er ist 1. Vertreter der Vorsitzenden.
2. Schriftführer
a. Bei Verhinderung des 1. Schriftführers sind dessen Aufgaben zu
übernehmen.
b. Es können ihm Aufgaben vom 1. Schriftführer übertragen werden.
1. Kassierer
a. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte
entsprechend der gefassten Beschlüsse,
b. Entgegennahme der Veränderungsmeldungen der Bezirke über den 1.
Schriftführer und pünktliche Zahlung der Beiträge sowie Meldung an den
VDT.
c. Das Leisten von Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden nach
vorgelegten Rechnungen oder Belegen. Überweisung von Preisgeldern für
die angemeldeten Sonderschauen.
d. Erstellen des Kassenabschlusses und diesen den Kassenprüfern zur
Revision vorzulegen. Diese haben nach der Prüfung einen Bericht
anzufertigen und der JHV vorzutragen.
e. Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung, vorrangig
aus dem Pool der Bezirks-Kassierer, für ein Jahr im Voraus, gewählt
(möglichst aus zwei Bezirken).
f. Abgabe eines Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäfts-jahr
zur JHV.
g. ordnungsgemäße Rechnungsstellung an die Bezirkskassierer
(Infoheft, evtl. Kalender usw.)
h. Er ist 2. Vertreter der Vorsitzenden.
2. Kassierer
a) Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer während dessen
Abwesenheit.
b) gemeinsame Vorbereitung des Kassenberichtes über das abgelaufene
Geschäftsjahr zur JHV mit dem 1. Kassierer
c) Es können ihm Aufgaben des 1. Kassierers übertragen werden (z.B.
Kassieren am Info-Stand usw.).
Zuchtwart
a. Er hat für eine einheitliche Zuchtausrichtung zu sorgen. Die
Bewertungsrichtlinien sind so vorzugeben, dass unter Berücksichtigung
der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Fortbestand der Strasser
auch für künftige Generationen gesichert ist.
b. Er ist mit Unterstützung des Zuchtausschusses für die Schulung der
Sonderrichter und der SR Anwärter verantwortlich.
c. Er ist maßgebend für die Koordinierung von zuchtstandbezogenen
Berichten in der Presse.
d. Vorschläge für den geplanten Einsatz von Sonderrichtern und
Obmännern sind mit dem Zuchtausschuss durchzusprechen.
e. Die endgültige Benennung der Sonderrichter und SR-Anwärter für die
Hauptschau sowie für die vom SV gemeldeten Sonderschauen (Deutsche
Junggeflügelschau Hannover, Nationale Rassegeflügelschau, Lipsia,
VDT-Schau) erfolgt durch den Zuchtwart und erfordert die Zustimmung des
HV-Vorsitzenden.
f. Um auf den Bundesschauen den Sonderrichtereinsatz zu
gewährleisten, sollte jeweils ein Ersatzrichter verpflichtet werden.
g. Er übernimmt die Einteilung der SR mit Abstimmung des 1.
Vorsitzenden für die Hauptschau. Dabei sind die besonderen Stärken der
SR zu berücksichtigen und diese möglichst in den Farbenschlägen
einzusetzen, mit denen sie besonders vertraut sind.
h. Er wird bei der Hauptschau als einer von zwei Obmännern eingesetzt
und bleibt ohne zusätzlichen Bewertungsauftrag.
i. Er übernimmt die Leitung und Koordination des Zuchtausschusses.
j. Er kann Arbeiten an Mitglieder des Zuchtausschusses übertragen.
Alle bis hierher genannten Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme
im Gesamtvorstand sowie in der Mitgliederversammlung.
Zuchtausschuss
a. Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem HV-Zuchtwart, dem
HV-Vorsitzenden sowie drei weiteren fachkompetenten und erfahrenen
Züchtern oder SR zusammen. Dabei sollte mindestens ein
"Nichtsonderrichter' dazugehören. Der Zuchtausschuss unterstützt den
Zuchtwart in seiner Tätigkeit.
b. Der 1. Vorsitzende, der Zuchtwart und die drei weiteren
fachkompetenten Züchter / Sonderrichter sind fester Bestandteil des
Zuchtausschusses und werden vom Hauptvorstand bestimmt. Die Berufung
erfolgt ein Jahr nach der turnusmäßigen Wahl des Zuchtwartes, gilt für 3
Jahre und kann mehrmals bestätigt werden.
c. Der Zuchtwart fertigt in Verbindung mit dem Zuchtausschuss einen
ausführlichen Bericht über die alljährliche Hauptsonderschau und sendet
diesen zur inhaltlichen Abstimmung an den HV-Vorsitzenden sowie an die
Fachpresse zur Veröffentlichung.
d. Der Zuchtausschuss ist in Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart
verantwortlich für eine einheitliche Bewertungs- und Zuchtausrichtung.
Standardangelegenheiten und die Organisation der Sonderrichter- und
Anwärterschulungen.
e. Er ist für die Errechnung der Zuchtpreise (Strasserchampion) bei
der Hauptsonderschau verantwortlich.
f. Die Überprüfung der „Champion" - Tiere auf „eigene Zucht" wird von
einem Mitglied des Zuchtausschusses übernommen. Hierfür ist der
Ringnachweis vom Züchter auf der Schau vorzulegen oder spätestens
innerhalb von 4 Wochen nachzureichen.
Ehrenrat
Er besteht aus einem Vorsitzenden und 2 bis 3 Beisitzern. Er ist
zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, ehrenrührigem oder
vereinsschädigendem Verhalten von SR, Mandatsträgern und Mitgliedern,
wenn Interessen oder Belange des SV tangiert sind und kein
Ehrengerichtsverfahren beim BDRG eingeleitet oder anhängig ist. Der
Ehrenrat wird tätig auf Antrag des erweiterten Hauptvorstandes. Der
Ehrenrat soll durch mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten
den Sachverhalt klären und eine gütliche Einigung anstreben. Er kann
eine Missbilligung oder einen Verweis, ggf. mit Auflagen, aussprechen
(z.B. Ausstellungsverbot bei Sonderschauen des SV usw.).
Beschlussfassungen sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Berufung des Ehrenrates erfolgt, im Jahr der turnusmäßigen Wahl
des 1. Vorsitzenden, jeweils für 3 Jahre durch den erweiterten
Hauptvorstand und kann wiederholt bestätigt werden.
Beisitzer
Die Beisitzer setzen sich aus den jeweiligen Bezirksvorsitzenden
zusammen und nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie stellen das Bindeglied zwischen den Bezirken und dem
Hauptvorstand dar.
b. Sie liefern die Berichterstattung aus den Bezirken für das
Infoheft. Dieser Bericht ist schriftlich (Dateiform) bis zum 15.01.
eines jeden Jahres an den 1. Vorsitzenden zu senden.
c. Sie tragen die Verantwortung für eine termingerechte
Veränderungsmeldung (Eintritte, Austritte, Todesfälle usw.) bis
spätestens 5 Tage vor Ende des Geschäftsjahres.
d. Sie stellen die Protokolle der Bezirksversammlungen dem 1.
Vorsitzenden des HV als Information zur Verfügung.
e. Ein Beisitzer kann aus zwingenden Gründen seine Aufgaben und
Tätigkeiten durch einen Stellvertreter wahrnehmen lassen.
f. Rundschreiben der Bezirke sind dem HV-Vorsitzenden zur Kenntnis zu
geben.
g. Der Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre
gewählt und gehört zum erweiterten Vorstand im HV. Er ist
Ansprechpartner für die Jungzüchter in allen Bezirken und speziell auf
der Hauptschau. Besondere Maßnahmen sind mit dem HV- Vorsitzenden
abzusprechen. Mit welchen Aufgaben ein eventueller Bezirks- Jugendleiter
betraut wird, entscheiden die Bezirke eigenständig.
h. Um die Geschichte des Sondervereins und die züchterische
Entwicklung der Strassertauben auch für spätere Generationen zugänglich
zu machen und zu dokumentieren wird eine Chronik fortlaufend geführt.
Diese Aufgabe wird einem SV Mitglied durch den Hauptvorstand übertragen.
i. Die Organisation, Pflege und Aktualisierung der Internetseite des
Sondervereins liegt im Verantwortungsbereich des 1. Vorsitzenden, der
diese Aufgabe in Abstimmung mit dem erweiterten Hauptvorstand einem
Mitglied des SV übertragen kann.
§7
Das oberste Organ
Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung des
Hauptvereins, die über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden
hat. Sie muss jährlich einmal einberufen werden.
Der Beschlussfassung der JHV sind insbesondere vorbehalten:
• Vorstandswahlen, Wahl der
Kassenprüfer, evtl. Ergänzungswahlen
• Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
• Bericht der Kassenprüfer
• Genehmigung der Protokolle vom abgelaufenen Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstandes,
• Beitragsfestsetzung für die Bezirke an den HV,
• Vergabe der Haupt-Sonder-Schau (nach Möglichkeit jährlich wechselnd
an die Bezirke),
• Anträge,
• Bildung neuer Bezirke,
• Satzungsänderung,
• Auflösung des SV.
Alle Beschlüsse werden in offener Wahl mit einfacher Mehrheit durch
die Delegierten gefasst, sofern nicht satzungsmäßige Festlegungen etwas
anderes bestimmen oder ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl
fordert.
Zur JHV wird vom Vorstand über die Bezirksvorsitzenden bis spätestens
zum 30.08. eingeladen. Damit wird den Mitgliedern der Bezirke die
Gelegenheit gegeben, sich auf den Herbstversammlungen über die
aufgerufenen Tagesordnungspunkte zu informieren, oder über eventuelle
Anträge an die JHV des Hauptvereins abzustimmen.
Anträge, die bei der JHV behandelt werden sollen, müssen mindestens
vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim HV- Vorsitzenden
vorliegen.
§8
Die Bezirke
Die Mitglieder sind zur besseren Betreuung gebietsweise
zusammengefasst. Der Hauptverein hat keine Einzelmitglieder. Die Bezirke
führen die Bezeichnungen: "SV der Strassertaubenzüchter" und erhalten
dazu eine Bezeichnung und eine Nummer, z.B. "Bezirk 1 - Franken". Das
Eigenleben der Bezirke bleibt gewahrt, sie haben ihren eigenen Vorstand
und eine eigene Kassenführung. Über die Bildung neuer Bezirke
entscheidet die JHV des HV auf Antrag von mindestens 50 Züchtern mit 2/3
Mehrheit. Innerhalb jedes Bezirkes soll alljährlich mindestens eine
Versammlung und eine Sonderschau durchgeführt werden.
Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
• Vorstandswahlen, Wahl der Kassenprüfer
• Entgegennahme des Jahres-
und Kassenberichtes
• Entlastung des Vorstandes,
• Festlegung der Bezirkssonderschau,
• Anträge,
• Wahl der Delegierten zur JHV
Ob für den Bezirksvorstand Beisitzer gewählt oder bestimmt werden,
ist die alleinige Entscheidung der Bezirke.
Die Bezirke führen an den HV jährlich bis zum 30.04. den von der JHV
festgelegten Beitrag je Mitglied ab. Die Höhe des Mitgliederbeitrages im
Bezirk bzw. die Forderung einer Aufnahmegebühr ist den Bezirken
freigestellt. Die organisatorische Durchführung der Bezirks-Sonderschau
sowie die Verpflichtung der Sonderrichter obliegen den Bezirken. Die
Auflösung eines Bezirkes kann nur in der Bezirks-Hauptversammlung mit
2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§9
Hauptsonderschau und Sonderschauen
Die Hauptsonderschau wird auf Antrag auf der Jahreshauptversammlung
des Sondervereins der Strassertaubenzüchter vergeben. Sie wird in enger
Zusammenarbeit zwischen dem Ausrichter und dem 1. Vorsitzenden und
Zuchtwart des Hauptvereins durchgeführt.
Die Vergabe erfolgt möglichst wechselweise an die einzelnen Bezirke.
Sie hat Terminschutz gegenüber den Sonderschauen der Bezirke und
Werbeschauen für Strassertauben innerhalb Deutschlands. Die Durchführung
der Strasser-Hauptschau erfolgt gemäß den gültigen AAB des BDRG sowie
unter Berücksichtigung nachfolgender Sonderbestimmungen. Austragungsort
und -termin sollten möglichst zwei Jahre, im Idealfall drei Jahre, im
Voraus festgelegt werden.
Es sollten vorrangig nur Sonderrichter und im Bedarfsfall
Sonderrichteranwärter des SV der Strassertaubenzüchter zur Bewertung
eingesetzt werden. Die Verpflichtung hat zeitnah zu erfolgen. Auf der
Hauptsonderschau kommen zwei Obmänner zum Einsatz. Sind beide Obmänner
im gleichen Farbenschlag Aussteller, wird ein dritter Obmann eingesetzt.
Als einer der Obmänner fungiert vorrangig der Zuchtwart. Den zweiten
(evtl. dritten) Obmann bestimmt der Zuchtwart, in Abstimmung mit dem 1.
Vorsitzenden, aus den Zuchtausschussmitgliedern.
Auf der Hauptschau dürfen Preisrichter auch gleichzeitig Aussteller
sein.
Voraussetzung für das Ausstellen auf der Hauptschau ist die
Mitgliedschaft im SV. Strasserzüchter aus dem Ausland, die auf der
Hauptschau ausstellen möchten, müssen mindestens in einem der 13 Bezirke
des SV Strassertauben Mitglied sein. Ob Nichtmitglieder auf der
Bezirksschau ausstellen dürfen, entscheiden die Bezirke eigenständig.
Die auf den Großschauen amtierenden Preisrichter sollten nicht
gleichzeitig Aussteller sein. Nur wenn durch einen kurzfristigen Ausfall
eines Preisrichters eine Ausnahmesituation entsteht, ist in Absprache
zwischen dem Ausstellungsleiter, dem HV- Vorsitzenden und dem HV-
Zuchtwart eine praktikable Lösung zu suchen.
Die für die Hauptschau vom Hauptverein, den Bezirken, Ausstellern und
Gönnern gestifteten Geldbeträge, die als SE (Sonder-Ehrenpreis), SZ
(Sonder-Zuschlagspreis) und „Großer Preis" ausgewiesen sind, müssen zu
100% in gleicher Höhe und auf derselben Schau vergeben werden.
Diese Gelder dürfen nicht zur Finanzierung der Schau eingesetzt
werden.
Weitere finanzielle Zuwendungen an die Schauleitung, die nicht
zweckgebunden für die Preisvergabe gestiftet wurden stehen dem
Veranstalter frei zur Verfügung.
§10
Ernennung zum Sonderrichter /
Ernennungs- und Aberkennungsverfahren
1. Antragsvoraussetzungen sind:
a. Die Mitgliedschaft im SV der Strassertaubenzüchter
b. Die Erfüllung der jeweils gültigen Bedingungen des VDRP (Verein
Deutscher Rassegeflügel-Preisrichter)
c. die Teilnahme und aktive Mitarbeit an den SR-Arbeitstagungen des
HV
d. eine erfolgreiche Richterarbeit auf 1 bis 2 Hauptsonderschauen
sowie auf mindestens drei Bezirksschauen in verschiedenen Farbenschlägen
2. Antragsberechtigt sind:
a. der zuständige Bezirk
b. der HV-Zuchtwart
Der Antrag ist an den HV-Vorsitzenden oder HV-Zuchtwart zu richten.
3. Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Zulassung.
4. Der SR-Anwärter hat folgende Prüfungsarbeiten abzulegen:
a. Beantwortung eines Fragenkatalogs
b. ein Bewertungsauftrag auf einer Hauptschau von ca. 80
Strassertauben in möglichst vielen Farbenschlägen.
Den Bewertungsauftrag legt der HV-Zuchtwart oder im Falle einer
Verhinderung einer der amtierenden Obmänner fest. Die Prüfung gilt als
bestanden, wenn der Fragenkatalog mindestens zu 80 % richtig beantwortet
ist und der Bewertungsauftrag keine wesentlichen fachlichen Fehler
aufweist. Die Überprüfung der Arbeiten des SR-Anwärters erfolgt durch
den HV- Zuchtwart und mindestens einem Mitglied des Zuchtausschusses.
Ist der HV-Zuchtwart verhindert, dann übernehmen mindestens zwei
Mitglieder des Zuchtaus-schusses diese Aufgabe, die zuvor vom HV-
Zuchtwart bzw. vom HV-Vorsitzenden bestimmt wurden.
Der SR-Anwärter ist für den Fall, dass seine Prüfungsarbeit als nicht
bestanden bewertet werden soll, zu hören. Er hat das Recht, seine
Antworten und Kritikgestaltung einschließlich Notenfindung zu erläutern.
5. Eine nicht bestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.
6. Die Zulassung als Sonderrichter erfolgt durch Beschlussfassung des
HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
7. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt auf der
Jahres-hauptversammlung des Hauptvereins. Der HV-Vorsitzende teilt
diesen Beschluss der zuständigen Preisrichtervereinigung mit.
8. Sonderrichter, die aus gesundheitlichen oder aus Altersgründen das
Richteramt nicht mehr aktiv ausüben können, aber Mitglied im SV sind,
behalten den Sonderrichterstatus.
Aberkennungsverfahren:
1. Mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft im SV verliert ein
Sonderrichter mit sofortiger Wirkung den Sonderrichterstatus des SV
Strassertauben. Das Nichtmitglied hat kein Einspruchsrecht und muss
nicht gehört werden. Nichtmitglieder können kein Sonderrichter werden
oder bleiben.
2. Hat ein Sonderrichter in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten
nicht erfüllt, ignoriert die Bewertungsvorgaben des Zuchtwartes und
Zuchtausschusses und bewertet nach seinen eigenen Vorstellungen vom
Idealstrasser, verhält sich unkollegial oder äußert sich abfällig und
rufschädigend gegen SR-Kollegen, fehlt mehrfach unentschuldigt bei den
Richterschulungen des SV oder hat sich sonst ehrenrührig verhalten, dann
kann die Sonderrichtereigenschaft aberkannt werden. Ausnahme ist §10
Punkt 8. Vor dem Aberkennungsbeschluß hat der Sonderrichter die
Möglichkeit sich schriftlich oder persönlich beim HV- Vorstand zu den
Anschuldigungen zu äußern. Die Aberkennung des SR-Status beschließt der
HV-Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§11
Vergabe von Preisen
Für verstorbene Mitglieder, die sich in der Vorstandsarbeit
außergewöhnliche Verdienste erworben haben, wird auf Beschluss des
Hauptvorstandes unbefristet ein Gedächtnisband vergeben (zurzeit: Otto
Giesecke, Ernst Franke, Fritz Tittelfitz und Herold Gagel).
Für verstorbene Ehrenmitglieder des Hauptvereins wird einmalig auf
der Hauptschau ein Gedächtnisband vergeben. Die Kosten trägt der
Hauptverein.
Außerdem können die Bezirke oder Einzelmitglieder, von
verdienstvollen Mitgliedern, Ehrenbänder oder Gedächtnisbänder stiften.
Den Vergabemodus bestimmen die Stifter.
Die Vergabe von Zucht- und Leistungspreisen wird nach ergänzenden
Bestimmungen des SV vergeben.
1. Strasserchampion
Voraussetzung zur Teilnahme ist die Mitgliedschaft im SV.
Laut einstimmigen Beschluss der JHV wird der Strasserchampion nach
den Kriterien der AAB des BDRG oder der folgenden Ergänzungen vergeben:
Champion-Vergabe:
a) Die höchste Punktzahl der 5 besten Jungtiere, eigener Zucht, der
gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
In den Farben:
blau ohne Binden
schwarz
rot
gelb
b) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere, eigener Zucht, der
gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
In den Farben:
blau mit Binden
blau-gehämmert, blau-dunkelgehämmert
rotfahl
rotfahl-gehämmert, rotfahl-dunkelgehämmert
gelbfahl
gelbfahl-gehämmert, gelbfahl-dunkelgehämmert
schwarzgesäumt
c) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere, eigener Zucht, der
gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
Ferner werden wegen der geringen Tierzahl einige Farbenschläge zu
einer Gruppe zusammengeschlossen:
Gruppe 1: blau-weißgeschuppt; hellblau-weißgeschuppt, blau mit
weißen Binden; hellblau mit weißen Binden
Gruppe 2: blaufahl mit dunklen Binden, blaufahl-gehämmert;
blaufahl-dunkelgehämmert; blaufahl ohne Binden; rotfahl ohne Binden und
gelbfahl ohne Binden
Gruppe 3: rotgesäumt; gelbgesäumt; schwarz mit weißen Binden; rot
mit weißen Binden; gelb mit weißen Binden
§12
SV-Ehrungen
1. Richtlinien für die Verleihung von Ehrungen des SV:
a. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um des SV und die Rasse
erworben haben, können durch die Bezirke mit der silbernen bzw. goldenen
Ehrennadel des SV geehrt werden.
b. Die Urkunden (leer) und die Ehrennadeln sind beim 1. Kassierer
käuflich zu erwerben.
c. Richtlinien:
Silberne Ehrennadel des SV mit Urkunde - 20 Punkte
Goldene Ehrennadel des SV mit Urkunde - 30 Punkte
Punkteschlüssel für aktive Mitgliedschaft im SV, Tätigkeiten als
Sonderrichter, Ausstellungsleiter sowie Mitarbeit im Vorstand der
Bezirke und des HV:
- aktive Mitgliedschaft im SV 1Pkt./Jahr
- aktive Tätigkeit ½ Pkt./Jahr
- Ausrichter einer Sonderschau 2 Pkt./Sonderschau
- Vorstand im Bez. oder HV 1 Pkt./Jahr
- Ausrichter der HSS 4 Pkt./HSS
2. Ehrenmitglieder:
a.) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den SV erworben
haben und mindestens 50 Punkte, gemäß zuvor beschriebenen
Punkteschlüssel, erreichen und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
können auf Vorschlag der Bezirke und des HV zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Für die Bezirksehrung entscheidet der Bezirksvorstand und für die
Ehrenmitgliedschaft im HV entscheidet der erweiterte HV- Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
b.) Ein Vorsitzender, der sich um den SV besondere Verdienste
erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des
erweiterten Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
c.) Für die vom SV (Hauptverein) ernannten Ehrenmitglieder, BDRG
Ehrenmeister und Meister der Deutschen Rassetaubenzucht im VDT, ist von
den Bezirken kein Beitrag an den SV abzuführen.
3. Aberkennung von Ehrungen:
a.) Hat ein Mitglied sich ehrenrührig oder vereinsschädigend
verhalten, können ihm die verliehenen Ehrungen aberkannt werden. Über
die Aberkennung beschließen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes
mit einfacher Mehrheit.
b.) Die beabsichtigte Aberkennung der Ehrung muss dem Betroffenen
schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene ist anzuhören.
4. VDT-Ehrungen:
Auf Antrag der Bezirke, wenn die Bedingungen des VDT erfüllt sind.
Nach abschließender Beurteilung durch den HV-Vorsitzenden werden die
Anträge an den VDT weitergeleitet. Die Ehrungen erfolgen durch die
Bezirke.
§13
Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder des SV haben das Recht auf volle Unterstützung und
Förderung durch den SV. Ihnen stehen alle Einrichtungen des SV sowie der
Organisation zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung.
b) Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in den Versammlungen
zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der JHV
einzuhalten und zu befolgen sowie ihre Mitgliedsbeiträge und sonstige
Leistungen pünktlich zu entrichten.
d) Bei einem Beitragsrückstand erfolgt nach vorheriger Mahnung die
Streichung aus der Mitgliederliste. Die Beitragsforderung bleibt
bestehen.
§14
Auflösung des SV
Die Auflösung des Hauptvereins kann auf Antrag von mindestens zwei
Bezirken in der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen
des HV fällt an den VDT.
Löst sich ein Bezirk auf, fällt das Vermögen an den Hauptverein.
Fusionieren zwei oder mehr Bezirke, geht das Vermögen an den neuen
Bezirk.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung, die Satzung des VDT und des BDRG, die
Ehrengerichtsordnung, die Ausstellungsbestimmungen und sonstigen
Bestimmungen der Organisation, sind für den SV und dessen Mitglieder
verbindlich.
Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der
JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Freitag, den 09.
November 2018, einstimmig beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft.
Vorherige Satzungen, auch solche einzelner Bezirke, werden hierdurch für
ungültig erklärt.
Festgelegt und angenommen:
gez. Dr. Dirk Wienecke,
1 Vorsitzender des SV der Strassertaubenzüchter
Die Satzungskommission:
Hansjörg Gradert
Dr. Dirk Wienecke
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