SATZUNG DES SONDERVEREINES DER STRASSERTAUBENZÜCHTER DEUTSCHLANDS

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Diese Satzung hat für den Hauptverein und die Bezirke gleichermaßen Gültigkeit. Für Mitglieder unter 18 Jahren gilt die Jugendordnung des BDRG.

§1
Name, Sitz, Gründungsjahr, Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Sonderverein der Strassertaubenzüchter Deutschland

und hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden. Er wurde 1907 anlässlich der Junggeflügelschau in Hannover unter der Bezeichnung „Vereinigung Deutscher Strassertaubenzüchter“ unter dem Vorsitz von Otto Giesecke gegründet und wurde bis 1945 unter dieser Bezeichnung geführt.

Nach dem Krieg organisierten sich die westdeutschen Züchter zunächst in die drei regionalen Bezirke Oberfranken, Hessen und Nord-West-Deutschland. Anlässlich der Nationalen Rassegeflügelschau in Köln 1955 erfolgte der Zusammenschluss unter der Bezeichnung „Hauptverein Deutscher Strassertaubenzüchter“.

In Ostdeutschland übernahm Otto Giesecke nach 1945 wieder den Vorsitz, des neu als Spezial-Zucht-Gemeinschaft (SZG) bezeichneten Spezialvereins.

Nach der Wiedervereinigung erfolgte 1990 der Zusammenschluss, der weiterhin als „Hauptverein Deutscher Strassertaubenzüchter“ beim VDT unter der Mitgliedsnummer 053 registriert ist.

Der SV ist in 13 Bezirke unterteilt:

Bezirk 1 - Franken;
Bezirk 2 - Nord;
Bezirk 3 - Hessen;
Bezirk 4 - Südwest;
Bezirk 5 - Südbayern;
Bezirk 7 - Oberpfalz;
Bezirk 8 - Nord-Ost;
Bezirk 9 - Donau/Lech;
Bezirk 10 - Sachsen;
Bezirk 11 - Thüringen;
Bezirk 12 - Sachsen-Anhalt;
Bezirk 13 - Zeitz;
Bezirk 14 - Schleswig-Holstein/Hamburg.

Ausländische Mitglieder werden von dem ihnen am nächsten liegenden Bezirk betreut.

Als Geschäftsjahr gilt: 1. Nov. bis 31. Okt. des folgenden Jahres.

§2
Aufgaben des SV

Sinn und Zweck des SV ist die Zusammenfassung aller Strassertaubenzüchter zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung mit, nach dem Standard gültigen und vom SV auf die einzelnen Farbenschläge  spezialisierten  Bewertungsrichtlinien sowie die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Strassertaubenzucht. Ferner ist der SV für die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung verantwortlich. Die PRSchulung durch die PR-Vereinigungen bleibt hiervon unberührt.

Er fördert insbesondere die Wettbewerbe durch Veranstaltungen von Sonderschauen und jährlich einer Hauptsonderschau. Außerdem gehört hierzu die Unterrichtung der Mitglieder auf dem Gebiet der Strassertaubenzucht durch Wort-, Schrift- sowie Anschauungs- und Bildmaterial, insbesondere im Rahmen von Rundschreiben und Berichten in den Fachzeitschriften oder im jährlichen Strasserjournal, als offizielle Bekanntmachungsorgane.

§3
Mitgliedschaft

Mitglied des SV kann jeder Züchter, Halter und Freund der Strassertauben werden, der einem Ortsverein oder regionalen Verein angehört, in Deutschland oder Ausland wohnt und unbescholten sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag beim Bezirksvorstand erforderlich. Nach der Aufnahme ist die Mitgliedschaft in weiteren Bezirken möglich.

Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Über die Aufnahme entscheiden die Bezirksversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Vereinsaustritt muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Auflösung des betreffenden Bezirks, Tod oder wenn die Beitragspflicht trotz Mahnung nicht erfüllt wird. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für das laufende Jahr und evtl. rückständiger sonstiger Leistungen an den SV verpflichtet. Ob von einem Bezirk ausgeschlossene Mitglieder auch Mitglieder eines anderen bleiben oder werden können, entscheidet die erweiterte HV-Vorstandssitzung auf Antrag.

Wenn das Mitglied gegen die Interessen des SV in gröblicher Weise verstößt, kann der HV- Vorstand oder Bezirksvorstand für seinen zuständigen Bezirk ein Ausschlussverfahren einleiten.

Die Begründung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, der dagegen innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen kann. Nach der Anhörung des Betroffenen kann der Ausschluss dann auf Antrag des HV- Vorstandes bei der JHV mit einfacher Mehrheit  beschlossen werden.

Mit dem Ausschluss werden auch alle, vom SV der Strassertauben, ausgesprochenen Ehrungen aberkannt.

§4
Der Vorstand des SV

a) Hauptvorstand

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- 1. Schriftführer und dessen Stellvertreter

- 1. Kassierer und dessen Stellvertreter

- Zuchtwart

- der (die) Ehrenvorsitzende (n)

b) Erweiterte Vorstandschaft

Vorsitzende der Bezirke als Beisitzer, dem Jugendleiter soweit sie nicht bereits eines der angeführten Ämter bekleiden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet.

In folgender Reihenfolge wird gewählt:

1. Jahr: 1. Vorsitzender, 2. Schriftführer

2. Jahr: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer

3. Jahr: 1. Kassierer, Zuchtwart, Jugendleiter

Wahlordnung

a.) Die Durchführung einer jeden Wahl obliegt dem 1. Vorsitzenden. Steht dieser selbst zur Wahl übernimmt für diesen Tagungsordnungspunkt der zweite Vorsitzende die Versammlungsleitung. Alternativ kann auch ein Wahlleiter mit zwei Helfern von der Versammlung gewählt werden. Die Helfer fungieren auch als „Stimmenzähler“.

b.) Wählbar ist jedes Mitglied des SV, das anwesend ist oder seine schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat.

c.) Die Vorstandswahlen werden auf Delegiertenbasis durchgeführt. Die Verteilung erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:

Je angefangene 20 Mitglieder eines Bezirkes eine Stimme (maßgebend ist der Stand am 31.10. des Vorjahres, nach der Meldung an den VDT).

d.) Weiter hat jeder Bezirksvorsitzende und jedes Mitglied des HVVorstandes 1 Stimme. Stimmen der HV-Vorstandsmitglieder sind nicht übertragbar die der Bezirksvorsitzenden sind übertragbar.

Bezirksvorsitzende, die gleichzeitig Vorstandsmitglied im HV sind, haben insgesamt nur eine Stimme. Die Stimmen der Bezirke werden von den Bezirksversammlungen auf Delegierte übertragen.

Sind für die Anzahl der Stimmen nicht genug Delegierte anwesend, dann können die Stimmen schriftlich übertragen oder gebündelt werden. Stimmberechtigt sind nur die Bezirke, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

e.) Kommt mehr als ein Wahlvorschlag zustande, so wird grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt. Entsprechend wird die Wahl in den Bezirken durchgeführt. Beantragt ein  stimmberechtigtes Mitglied auch bei nur einem Kandidaten eine geheime Wahl, so ist diese durchzuführen.

f.) Vor der Abstimmung hat jeder Kandidat die Möglichkeit, im zeitlichen Rahmen von maximal 5 Minuten, seine Kandidatur zu begründen.

g.) Kommt ein Vorstandsmitglied seinen von der Satzung auferlegten Pflichten nicht nach, kann der Hauptvorstand einen Antrag zu dessen Abwahl an die JHV stellen. Dem muss eine Anhörung des Betroffenen im Hauptvorstand vorausgegangen sein.

§5
Besondere Gremien

Der Hauptvorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu seiner Beratung bilden.

a) Zuchtausschuss

b) Ehrenrat

§6
Aufgabenteilung im HV

1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende vertritt den Sonderverein der Strassertaubenzüchter innerhalb des BDRG sowie des VDT nach innen und außen. Ihm obliegen insbesondere:

a.) Die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aus der Satzung und den Beschlüssen der JHV bzw. den Vorstandssitzungen erwachsen.

b.) Die Einberufung und Leitung der Vorstandsitzungen und der JHV.

c.) Die Koordination und Überwachung der Arbeit innerhalb des HV

sowie die Zusammenarbeit mit den Bezirken.

d.) Die Abgabe eines Jahresberichtes bei der JHV.

e.) Der 1. Vorsitzende kann Aufgaben an den 2. Vorsitzenden oder andere Mitglieder der Vorstandschaft (incl. erweiterter Vorstandschaft) delegieren.

2. Vorsitzender

Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden hat er dessen Aufgaben zu übernehmen. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden und gestaltet die Arbeit des SV verantwortlich mit.

1. Schriftführer

a.) Nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter führt er den Schriftwechsel des HV.

b.) Er ist für die Einladung zu den Vorstandssitzungen und zur JHV verantwortlich. Die Termine sowie die Inhalte der Tagesordnung werden vom 1. Vorsitzenden vorgegeben.

c.) Er fertigt bei den Versammlungen, Vorstandssitzungen, SRBesprechungen und der JHV die Protokolle an. Die Protokolle sind jeweils die inhaltlichen Zusammenfassungen der jeweiligen Veranstaltung. Diese sind dem 1. Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen zur Einsicht vorzulegen. Anschließend erfolgt durch den 1. Schriftführer der Versand, sodass die Protokolle spätesten 6 Wochen nach der Veranstaltung jedem Mitglied des HVVorstandes und den Bezirksvorsitzenden vorliegen.

d.) Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei verantwortlich. Sie ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und dem VDT und dem 1. HV-Kassierer zur Verfügung zu stellen.

e.) Er verschickt Geburtstagskarten im Namen des SV.

f.) Er kann dem 2. Schriftführer Aufgaben übertragen (z.B. Protokollführung von Sitzungen usw.).

g.) Er ist 1. Vertreter der Vorsitzenden.

2. Schriftführer

a. Bei Verhinderung des 1. Schriftführers sind dessen Aufgaben zu übernehmen.

b. Es können ihm Aufgaben vom 1. Schriftführer übertragen werden.

1. Kassierer

a. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte entsprechend der gefassten Beschlüsse,

b. Entgegennahme der Veränderungsmeldungen der Bezirke über den 1. Schriftführer und pünktliche Zahlung der Beiträge sowie Meldung an den VDT.

c. Das Leisten von Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden nach vorgelegten Rechnungen oder Belegen. Überweisung von Preisgeldern für die angemeldeten Sonderschauen.

d. Erstellen des Kassenabschlusses und diesen den Kassenprüfern zur Revision vorzulegen. Diese haben nach der Prüfung einen Bericht anzufertigen und der JHV vorzutragen.

e. Die Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung, vorrangig aus dem Pool der Bezirks-Kassierer, für ein Jahr im Voraus, gewählt (möglichst aus zwei Bezirken).

f. Abgabe eines Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr zur JHV.

g. ordnungsgemäße Rechnungsstellung an die Bezirkskassierer (Infoheft, evtl. Kalender usw. )

h. Er ist 2. Vertreter der Vorsitzenden.

2. Kassierer

a) Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer während dessen Abwesenheit.

b) gemeinsame Vorbereitung des Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr zur JHV mit dem 1. Kassierer

c) Es können ihm Aufgaben des 1. Kassierers übertragen werden (z.B. Kassieren am Info-Stand usw.).

Zuchtwart

a. Er hat für eine einheitliche Zuchtausrichtung zu sorgen. Die Bewertungsrichtlinien sind so vorzugeben, dass unter Berücksichtigung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Fortbestand der Strasser auch für künftige Generationen gesichert ist.

b. Er ist mit Unterstützung des Zuchtausschusses für die Schulung der Sonderrichter und der SR Anwärter verantwortlich.

c. Er ist maßgebend für die Koordinierung von zuchtstandbezogenen Berichten in der Presse.

d. Vorschläge für den geplanten Einsatz von Sonderrichtern und Obmännern sind mit dem Zuchtausschuss durchzusprechen.

e. Die endgültige Benennung der Sonderrichter und SR-Anwärter für die Hauptschau sowie für die vom SV gemeldeten Sonderschauen (Deutsche Junggeflügelschau Hannover, Nationale Rassegeflügelschau, Lipsia, VDT-Schau) erfolgt durch den Zuchtwart und erfordert die Zustimmung des HV-Vorsitzenden.

f. Um auf den Bundesschauen den Sonderrichtereinsatz zu gewährleisten, sollte jeweils ein Ersatzrichter verpflichtet werden.

g. Er übernimmt die Einteilung der SR mit Abstimmung des 1. Vorsitzenden für die Hauptschau. Dabei sind die besonderen Stärken der SR zu berücksichtigen und diese möglichst in den Farbenschlägen einzusetzen, mit denen sie besonders vertraut sind.

h. Er wird bei der Hauptschau als einer von zwei Obmännern eingesetzt und bleibt ohne zusätzlichen Bewertungsauftrag.

i. Er übernimmt die Leitung und Koordination des Zuchtausschusses.

j. Er kann Arbeiten an Mitglieder des Zuchtausschusses übertragen.

Alle bis hierher genannten Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand sowie in der Mitgliederversammlung.

Zuchtausschuss

a. Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem HV-Zuchtwart, dem HVVorsitzenden sowie drei weiteren fachkompetenten und erfahrenen Züchtern oder SR zusammen. Dabei sollte mindestens ein "Nichtsonderrichter' dazugehören. Der Zuchtausschuss unterstützt den Zuchtwart in seiner Tätigkeit.

b. Der 1. Vorsitzende, der Zuchtwart und die drei weiteren fachkompetenten Züchter / Sonderrichter sind fester Bestandteil des Zuchtausschusses und werden vom Hauptvorstand bestimmt. Die Berufung gilt für 3 Jahre und kann mehrmals bestätigt werden.

c. Der Zuchtwart fertigt in Verbindung mit dem Zuchtausschuss einen ausführlichen Bericht über die alljährliche Hauptsonderschau und sendet diesen an den HV-Vorsitzenden sowie an die Fachpresse zur Veröffentlichung.

d. Der Zuchtausschuss ist in Zusammenarbeit mit dem Zuchtwart verantwortlich für eine einheitliche Bewertungs- und Zuchtausrichtung. Standardangelegenheiten und die Organisation der Sonderrichter- und Anwärterschulungen.

e. Er ist für die Errechnung der Zuchtpreise (Strasserchampion) bei der Hauptsonderschau verantwortlich.

f. Die Überprüfung der „Champion“ - Tiere auf „eigene Zucht“ wird von einem Mitglied des Zuchtausschusses übernommen. Hierfür ist der Ringnachweis vom Züchter auf der Schau vorzulegen oder spätestens innerhalb von 4 Wochen nachzureichen.

Ehrenrat

Er besteht aus einem Vorsitzenden und 2 bis 3 Beisitzern. Er ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, ehrenrührigem oder vereins-schädigendem Verhalten von SR, Mandatsträgern und Mitgliedern, wenn Interessen oder Belange des SV tangiert sind und kein Ehrengerichtsverfahren beim BDRG eingeleitet oder anhängig ist. Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des erweiterten Hauptvorstandes. Der Ehrenrat soll durch mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt klären und eine gütliche Einigung anstreben. Er kann eine Missbilligung oder einen Verweis, ggf. mit Auflagen, aussprechen (z.B. Ausstellungsverbot bei Sonderschauen des SV usw.). Beschlussfassungen sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Berufung des Ehrenrates erfolgt jeweils für 3 Jahre durch den erweiterten Hauptvorstand und kann wiederholt bestätigt werden.

Beisitzer

Die Beisitzer setzen sich aus den jeweiligen Bezirksvorsitzenden zusammen und nehmen folgende Aufgaben wahr:

a. Sie stellen das Bindeglied zwischen den Bezirken und dem Hauptvorstand dar.

b. Sie liefern die Berichterstattung aus den Bezirken für das Infoheft. Dieser Bericht ist schriftlich (Dateiform) bis zum 15.01. eines jeden Jahres an den 1. Vorsitzenden zu senden.

c. Sie tragen die Verantwortung für eine termingerechte Veränderungsmeldung (Eintritte, Austritte, Todesfälle usw.) bis spätestens 5 Tage vor Ende des Geschäftsjahres.

d. Sie stellen die Protokolle der Bezirksversammlungen dem 1. Vorsitzenden des HV als Information zur Verfügung.

e. Ein Beisitzer kann aus zwingenden Gründen seine Aufgaben und Tätigkeiten durch einen Stellvertreter wahrnehmen lassen.

f. Rundschreiben der Bezirke sind dem HV-Vorsitzenden zur Kenntnis zu geben.

g. Der Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre gewählt und gehört zum erweiterten Vorstand im HV. Er ist Ansprechpartner für die Jungzüchter in allen Bezirken und speziell auf der Hauptschau. Besondere Maßnahmen sind mit dem HVVorsitzenden abzusprechen. Mit welchen Aufgaben ein eventueller Bezirks- Jugendleiter betraut wird, entscheiden die Bezirke eigenständig.

h. Um die Geschichte des Sondervereins und die züchterische Entwicklung der Strassertauben auch für spätere Generationen zugänglich zu machen und zu dokumentieren wird eine Chronik fortlaufend geführt. Diese Aufgabe wird einem SV Mitglied durch den Hauptvorstand übertragen.

i. Die Organisation, Pflege und Aktualisierung der Internetseite des Sondervereins liegt im Verantwortungsbereich des 1. Vorsitzenden, der diese Aufgabe in Abstimmung mit dem erweiterten Hauptvorstand einem Mitglied des SV übertragen kann.

§7
Das oberste Organ

Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins, die über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hat. Sie muss jährlich einmal einberufen werden.

Der Beschlussfassung der JHV sind insbesondere vorbehalten:

Vorstandswahlen, Wahl der Kassenprüfer

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,

Bericht der Kassenprüfer

Genehmigung der Protokolle vom abgelaufenen Geschäftsjahr

Entlastung des Vorstandes,

Beitragsfestsetzung für die Bezirke an den HV,

Vergabe der Haupt-Sonder-Schau (nach Möglichkeit jährlich wechselnd an die Bezirke),

Anträge,

Bildung neuer Bezirke,

Satzungsänderung,

Auflösung des SV.

Alle Beschlüsse werden in offener Wahl mit einfacher Mehrheit durch die Delegierten gefasst, sofern nicht satzungsmäßige Festlegungen etwas anderes bestimmen oder ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl fordert.

Zur JHV wird vom Vorstand über die Bezirksvorsitzenden bis spätestens zum 30.08. eingeladen. Damit wird den Mitgliedern der Bezirke die Gelegenheit gegeben, sich auf den Herbstversammlungen über die aufgerufenen Tagesordnungspunkte zu informieren, oder über eventuelle Anträge an die JHV des Hauptvereins abzustimmen.

Anträge, die bei der JHV behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim HV-Vorsitzenden vorliegen.

§8
Die Bezirke

Die Mitglieder sind zur besseren Betreuung gebietsweise zusammengefasst. Der Hauptverein hat keine Einzelmitglieder. Die Bezirke führen die Bezeichnungen: "SV der Strassertaubenzüchter" und erhalten dazu eine Bezeichnung und eine Nummer, z.B. "Bezirk 1 - Franken". Das Eigenleben der Bezirke bleibt gewahrt, sie haben ihren eigenen Vorstand und eine eigene Kassenführung. Über die Bildung neuer Bezirke entscheidet die JHV des HV auf Antrag von mindestens 50 Züchtern mit 2/3 Mehrheit. Innerhalb jedes Bezirkes soll alljährlich mindestens eine Versammlung und eine Sonderschau durchgeführt werden.

Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:

Vorstandswahlen, Wahl der Kassenprüfer

Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

Entlastung des Vorstandes,

Festlegung der Bezirkssonderschau,

Anträge,

Wahl der Delegierten zur JHV

Ob für den Bezirksvorstand Beisitzer gewählt oder bestimmt werden, ist die alleinige Entscheidung der Bezirke.

Die Bezirke führen an den HV jährlich bis zum 30.04. den von der JHV festgelegten Beitrag je Mitglied ab. Die Höhe des Mitgliederbeitrages im Bezirk bzw. die Forderung einer Aufnahmegebühr ist den Bezirken freigestellt. Die organisatorische Durchführung der Bezirks-Sonderschau sowie die Verpflichtung der Sonderrichter obliegen den Bezirken. Die Auflösung eines Bezirkes kann nur in der Bezirks-Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

§9
Hauptsonderschau und Sonderschauen

Die Hauptsonderschau wird auf Antrag auf der Jahreshauptversammlung des Sondervereins der Strassertaubenzüchter vergeben. Sie wird in enger Zusammenarbeit zwischen dem Ausrichter und dem 1.Vorsitzenden und Zuchtwart des Hauptvereins durchgeführt.

Die Vergabe erfolgt möglichst wechselweise an die einzelnen Bezirke. Sie hat Terminschutz gegenüber den Sonderschauen der Bezirke und Werbeschauen für Strassertauben innerhalb Deutschlands. Die Durchführung der Strasser-Hauptschau erfolgt gemäß den gültigen AAB des BDRG sowie unter Berücksichtigung nachfolgender Sonderbestimmungen. Austragungsort und -termin sollten mindestens zwei Jahre, möglichst drei Jahre, im Voraus festgelegt werden.

Es sollten möglichst nur Sonderrichter des SV der Strassertaubenzüchter zur Bewertung eingesetzt werden. Die Verpflichtung hat 18 Monate im Voraus zu erfolgen. Auf der Hauptsonderschau kommen zwei Obmänner zum Einsatz. Als einer der Obmänner fungiert vorrangig der Zuchtwart. Den zweiten (evtl. dritten) Obmann bestimmt der Zuchtwart, in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden, aus den Zuchtausschussmitgliedern.

Auf der Hauptschau dürfen Preisrichter auch gleichzeitig Aussteller sein.

Die auf den Großschauen amtierenden Preisrichter sollten nicht gleichzeitig Aussteller sein. Nur wenn durch einen kurzfristigen Ausfall eines Preisrichters eine Ausnahmesituation entsteht, ist in Absprache zwischen dem Ausstellungsleiter und dem HV- Vorsitzenden oder dem HV- Zuchtwart eine andere Lösung zu suchen.

Die für die Hauptschau vom Hauptverein, den Bezirken, Ausstellern und Gönnern gestifteten Geldbeträge, die als SE (Sonder-Ehrenpreis), SZ (Sonder-Zuschlagspreis) und „Großer Preis“ ausgewiesen sind, müssen zu 100% in gleicher Höhe und auf derselben Schau vergeben werden.

Diese Gelder dürfen nicht zur Finanzierung der Schau eingesetzt werden. Weitere finanzielle Zuwendungen an die Schauleitung, die nicht zweckgebunden für die Preisvergabe gestiftet wurden stehen dem Veranstalter frei zur Verfügung.

§10
Ernennung zum Sonderrichter / Ernennungsverfahren

1. Antragsvoraussetzungen sind:

a. die Erfüllung der jeweils gültigen Bedingungen des VDRP (Verein Deutscher Rassegeflügel-Preisrichter)

b. die Teilnahme und aktive Mitarbeit an den SR-Arbeitstagungen des HV

c. eine erfolgreiche Richterarbeit auf 1 bis 2 Hauptsonderschauen sowie auf mindestens drei Bezirksschauen in verschiedenen Farbenschlägen

2. Antragsberechtigt sind:

a. der zuständige Bezirk

b. der HV-Zuchtwart

Der Antrag ist an den HV-Vorsitzenden oder HV-Zuchtwart zu richten.

3. Der Hauptvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung.

4. Der SR-Anwärter hat folgende Prüfungsarbeiten abzulegen:

a. Beantwortung eines Fragenkatalogs

b. ein Bewertungsauftrag auf einer Hauptschau von ca. 80 Strassertauben in möglichst vielen Farbenschlägen. Den Bewertungsauftrag legt der HV-Zuchtwart fest. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Fragenkatalog mindestens zu 80 % richtig beantwortet ist und der Bewertungsauftrag keine wesentlichen fachlichen Fehler aufweist. Die Überprüfung der Arbeiten des SRAnwärters erfolgt durch den HV- Zuchtwart und mindestens einem Mitglied des Zuchtausschusses. Ist der HV-Zuchtwart verhindert, dann übernehmen mindestens zwei Mitglieder des Zuchtausschusses diese Aufgabe, die zuvor vom HV- Zuchtwart bzw. vom HV-Vorsitzenden bestimmt wurden.

Der SR-Anwärter ist für den Fall, dass seine Prüfungsarbeit als nicht bestanden bewertet werden soll, zu hören. Er hat das Recht, seine Antworten und Kritikgestaltung einschließlich Notenfindung zu erläutern.

5. Eine nicht bestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.

6. Die Zulassung als Sonderrichter erfolgt durch Beschlussfassung des HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

7. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins. Der HV-Vorsitzende teilt diesen Beschluss der zuständigen Preisrichtervereinigung mit.

Aberkennungsverfahren

1. Hat der Sonderrichter in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten nicht erfüllt oder sich sonst ehrenrührig verhalten, kann ihm die Sonderrichtereigenschaft aberkannt werden.

2. Die Aberkennung beschließt der HV-Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung sind der Sonderrichter und sein Bezirksvorsitzender zu hören.

§11
Vergabe von Preisen

Für verstorbene Mitglieder, die sich in der Vorstandsarbeit außergewöhnliche Verdienste erworben haben, wird auf Beschluss des Hauptvorstandes unbefristet ein Gedächtnisband vergeben (zurzeit: Otto Giesecke, Fritz Tittelfitz und Herold Gagel).

Für verstorbene Ehrenmitglieder des Hauptvereins wird einmalig auf der Hauptschau ein Gedächtnisband vergeben. Die Kosten trägt der Hauptverein.

Außerdem können die Bezirke oder Einzelmitglieder, von verdienstvollen Mitgliedern, Ehrenbänder oder Gedächtnisbänder stiften. Den Vergabemodus bestimmen die Stifter.

Die Vergabe von Zucht- und Leistungspreisen wird nach ergänzenden Bestimmungen des SV vergeben.

1. Strasserchampion

Einstimmiges Votum der Delegierten für die Ermittlung der Strasserchampion‘s nach den Kriterien der AAB des BDRG.

Champion-Vergabe:

a) Die höchste Punktzahl der 5 besten Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

In den Farben:

blau ohne Binden

schwarz

rot

gelb

b) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

In den Farben:

blau mit Binden

blaugehämmert, blaudunkelgehämmert

rotfahl

rotfahlgehämmert, rotfahldunkelgehämmert

gelbfahl

gelbfahlgehämmert, gelbfahldunkelgehämmert

schwarzgesäumt

c) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere, eigener Zucht, der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

Ferner werden wegen der geringen Tierzahl einige Farbenschläge zu einer Gruppe zusammengeschlossen:

Gruppe 1: blauweißgeschuppt; hellblauweißgeschuppt, blau mit weißen Binden; hellblau mit weißen Binden

Gruppe 2: blaufahl mit dunklen Binden, blaufahlgehämmert; blaufahldunkelgehämmert; blaufahl ohne Binden; rotfahl ohne Binden und gelbfahl ohne Binden

Gruppe 3: rotgesäumt; gelbgesäumt; schwarz mit weißen Binden; rot mit weißen Binden; gelb mit weißen Binden

§12
SV-Ehrungen

1. Richtlinien für die Verleihung von Ehrungen des SV:

a. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um des SV und die Rasse erworben haben, können durch die Bezirke mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des SV geehrt werden.

b. Die Urkunden (leer) und die Ehrennadeln sind beim 1. Kassierer käuflich zu erwerben.

c. Richtlinien:

Silberne Ehrennadel des SV mit Urkunde - 20 Punkte

Goldene Ehrennadel des SV mit Urkunde - 30 Punkte

Punkteschlüssel für aktive Mitgliedschaft im SV, Tätigkeiten als Sonderrichter, Ausstellungsleiter sowie Mitarbeit im Vorstand der Bezirke und des HV:

- aktive Mitgliedschaft im SV 1Pkt./Jahr

- aktive Tätigkeit ½ Pkt./Jahr

- Ausrichter einer Sonderschau 2 Pkt./Sonderschau

- Vorstand im Bez. oder HV 1 Pkt./Jahr

- Ausrichter der HSS 4 Pkt./HSS

2. Ehrenmitglieder:

a.) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den SV erworben haben und mindestens 50 Punkte, gemäß zuvor beschriebenen Punkteschlüssel, erreichen und das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auf Vorschlag der Bezirke und des HV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Für die Bezirksehrung entscheidet der Bezirksvorstand und für die Ehrenmitgliedschaft im HV entscheidet der erweiterte HV- Vorstand mit einfacher Mehrheit.

b.) Ein Vorsitzender, der sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

c.) Für die vom SV (Hauptverein) ernannten Ehrenmitglieder, BDRG Ehrenmeister und Meister der Deutschen Rassetaubenzucht im VDT, ist von den Bezirken kein Beitrag an den SV abzuführen.

3. Aberkennung von Ehrungen:

a.) Hat ein Mitglied sich ehrenrührig oder vereinsschädigend verhalten, können ihm die verliehenen Ehrungen aberkannt werden. Über die Aberkennung beschließen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

b.) Die beabsichtigte Aberkennung der Ehrung muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene ist anzuhören.

4. VDT-Ehrungen:

Auf Antrag der Bezirke, wenn die Bedingungen des VDT erfüllt sind. Nach abschließender Beurteilung durch den HV-Vorsitzenden werden die Anträge an den VDT weitergeleitet.

§13
Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder des SV haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV. Ihnen stehen alle Einrichtungen des SV sowie der Organisation zur satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung.

b) Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in den Versammlungen zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.

c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der JHV einzuhalten und zu befolgen sowie ihre Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten.

d) Bei einem Beitragsrückstand erfolgt nach vorheriger Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste. Die Beitragsforderung bleibt bestehen.

§14
Auflösung des SV

Die Auflösung des Hauptvereins kann auf Antrag von mindestens zwei Bezirken in der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen des HV fällt an den VDT.

Löst sich ein Bezirk auf, fällt das Vermögen an den Hauptverein. Fusionieren zwei oder mehr Bezirke, geht das Vermögen an den neuen Bezirk.

§ 15
Schlussbestimmungen

Diese Satzung, die Satzung des VDT und des BDRG, die Ehrengerichtsordnung, die Ausstellungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen der Organisation, sind für den SV und dessen Mitglieder verbindlich.

Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag hin bei der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Samstag, den 10. Dezember 2016, beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft. Vorherige Satzungen, auch solche einzelner Bezirke, werden hierdurch für ungültig erklärt.

Festgelegt und angenommen:

gez. Elmar Sistermann,
1 Vorsitzender des SV der Strassertaubenzüchter

 

Die Satzungskommission:

Hansjörg Gradert
Dr. Dirk Wienecke